Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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Anlage b. 
Verhaltuugsmaßregeln 
für das Eisenbahnpersonal bei choleraverdächtigen Erkrankungen auf der Eisenbahnfahrt. 
1. Von jeder auffälligen Erkrankung, welche während der Eisenbahnfahrt vorkommt, 
insbesondere von schwerem Brechdurchfall, hat der Schaffner dem Zugführer sofort Meldung 
zu machen. 
2. Die Sorge um den Erkrankten hat sich zunächst auf eine möglichst bequeme Lagerung 
desselben zu erstrecken und ist Sache desjenigen Schaffners, dessen Aufsicht der betreffende 
Wagen untersteht. 
3. Ein Verzeichniß sämmtlicher Stationen, welche mit den erforderlichen Krankentrans- 
portmitteln ausgerüstet sind, und eine geeignete Krankenunterkunft bieten (Krankenübergabe- 
stationen), wird nach der geographischen Reihenfolge der Stationen geordnet, jedem Führer 
eines Zuges, welcher zur Personenbeförderung dient, übergeben. Aus dem Verzeichniß ist auch 
ersichtlich, auf welchen Stationen ständig Aerzte sosort erreichbar und zur Verfügung sind. 
Der Erkrankte ist der nächsten im Verzeichniß aufgeführten Uebergabestation zu über- 
geben, wenn er dies wünscht oder wenn sein Zustand eine Weiterbeförderung unthunlich macht. 
Berührt der Zug vor der Ankunft auf der nächsten Uebergabestation eine Zwischenstation, so 
hat der Zugführer sofort beim Eintreffen dem diensthabenden Stationsbeamten Anzeige zu 
machen; dieser hat alsdann der Krankenübergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung 
zu erstatten, damit möglichst die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch 
die Krankenhausverwaltung, die Polizei= oder die Gesundheitsbehörde veranlaßt werden kann. 
Verlangt der Erkrankte seine Reise fortzusetzen, so ist die ärztliche Entscheidung darüber, 
ob der Reisende weiter befördert werden darf, auf der nächsten Station, auf welcher ein Arzt 
anwesend ist, einzuholen. Will der Erkrankte den Zug auf einer Unterwegsstation vor der 
nächsten Uebergabestation verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern, der Zugführer hat aber 
dem diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug verläßt, Meldung 
zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis zum Eintreffen ärztlicher Hülfe 
auf dem Bahnhofe, wo er möglichst zu isoliren sein würde, bleiben will, seinen Namen, Wohn- 
ort und sein Absteigequartier feststellen und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter An- 
gabe der näheren Umstände mittheilen kann. 
4. Sobald eine Choleraerkrankung eintritt, sind sämmtliche Mitreisende, ausgenommen 
Angehörige des Erkrankten, welche zu seiner Unterstützung bei ihm bleiben wollen, aus dem 
Wagenabtheil, in welchem sich der Erkrankte befindet und, wenn mehrere Wagenabtheile einen 
gemeinschaftlichen Abort haben, aus diesen sämmtlichen Abtheilen zu entfernen und in 
einem anderen Abtheil und zwar abgesondert von den übrigen Reisenden unterzubringen. 
5. Die Zugbeamten haben, wenn sie mit Ausleerungen Erkrankter in Berührung ge- 
kommen sind, sich sorg fältig zu reinigen und etwa beschmutzte Kleidungsstücke desinfiziren 
zu lassen; die in gleiche Lage gekommenen Reisenden sind auf die Nothwendigkeit derselben 
Maßnahmen aufmerksam zu machen.
	        
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