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Anlage IV.
Grundsätze
für die gesundheitliche Ueberwachung des Binnenschiffahrts= und Flößereiverkehrs.
1. Zur Verhütung der Choleraverbreitung durch den Binnenschiffahrts= und Flößerei-
verkehr werden (falls nicht für einzelne Stromstrecken Einschränkungen sich empfehlen) alle
stromauf= oder stromabwärts fahrenden oder auf dem Strome liegenden Fahrzenge (Schiffe
jeder Art und Größe und Flöße) womöglich täglich nach Maßgabe der nachstehenden Vor-
schriften ärztlich untersucht. Die ärztliche Untersuchung erfolgt in Ueberwachungsbezirken ent-
weder auf dem Strome während der Fahrt — oder an bestimmten Ueberwachungsstellen. Um
dem Ueberwachungsdienste innerhalb eines in Betracht kommenden Stromgebiets die erforder-
liche Einheitlichkeit zu sichern, ist es zweckmäßig, die Leitung des gesammten Dienstes einem
hierfür besonders zu ernennenden Kommissar zu übertragen.
Inwieweit Dienstfahrzeuge der Ueberwachung unterliegen sollen, richtet sich nach den
besonderen Vereinbarungen zwischen dem Kommissar und den betheiligten Verwaltungen.
2. Es empfiehlt sich, jedem Ueberwachungsbezirke mindestens zwei Aerzte zuzutheilen.
Dem einen Arzte wird die Leitung des gesammten Ueberwachungsdienstes innerhalb des Bezirks,
einem anderen die Stellvertretung des Leiters, im Falle derselbe amtlich in Anspruch genommen
oder sonst behindert ist, übertragen.
Dem leitenden Arzte wird seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde das nöthige
Personal an Exekutivbeamten, Bootsleuten, Krankenwärtern und Mannschaften zum Kranken-
und Leichentrausport und zur Durchführung der Desinfektion überwiesen, soweit es nicht für
zweckmäßig erachtet wird, die Annahme desselben den leitenden Aerzten selbst zu übertragen.
Innerhalb eines Bezirks können nach Bedarf Nebenüberwachungsstellen eingerichtet
werden, welche in der Regel nur mit einem Arzte zu besetzen sind.
3. Für den Dienst auf dem Strome wird für jeden Ueberwachungsbezirk mindestens
ein Dampfer bereit gestellt.
Die Dampfer sind mit den nöthigen Arznei, und Desinfektionsmitteln, einer Trage und
mit einem so ausreichenden Vorrath an unverdächtigem Trinkwasser dauernd ausgerüstet zu
halten, daß von letzterem erforderlichenfalls ein Theil an die passirenden Fahrzeuge abgegeben
werden kann.
Neben den Dampfern sind für jeden Ueberwachungsbezirk die nöthigen Boote zur Ver-
fügung zu stellen.
Sämmtliche Dienstfahrzeuge der Ueberwachungsbezirke führen eine weiße Flagge.
Es empfiehlt sich, die etwaigen Telephonanlagen der Strombau= und anderer Spezial=
verwaltungen für den Ueberwachungsdienst zur Verfügung zu stellen.
4. Jede Ueberwachungsstelle ist durch eine weithin sichtbare Tafel mit der Aufschrift
„Ueberwachungsstelle — Halt!“ und durch eine große weiße Flagge kenntlich zu machen.
In jedem Ueberwachungsbezirk und zwar in möglichster Nähe der Ueberwachungsstellen
sind, salls nicht bereits vorhanden, Einrichtungen zu treffen, welche gesondert
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