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stattgefunden hat oder eine Untersuchung desselben mit Lackmuspapier durchweg eine starke
alkalische Reaktion ergiebt.
Bei den regelmäßig verkehrenden Personendampfern kann eine Desinfektion des Kiel-
(Bilge-) Wassers bei Gelegenheit der täglichen Untersuchungen unterbleiben, wenn eine Des-
infektion desselben in angemessenen Zwischenräumen anderweit sichergestellt ist.
10. Jedem Führer eines Schiffes oder Floßes ist über die stattgehabte Untersuchung und
den Umfang der etwa vorgenommenen Desinfektion eine Bescheinigung nach dem beigegebenen
Formular auszustellen, in welcher die auf dem Schiffe vorgefundenen Personen unter gesonderter
Angabe der Familienangehörigen des Führers, der Mannschaften und der sonst an Bord be-
findlichen Personen, wenigstens der Zahl nach ausgeführt sind. Bei der Revision ist noch be-
sonders darauf zu achten, daß die Zahl der auf dem Schiffe oder Floße anwesenden Personen
genau übereinstimmt mit der auf der letzten Revisionsbescheinigung angegebenen Zahl der In-
sassen. Werden weniger Personen auf dem Fahrzeuge vorgefunden als zuletzt angegeben, so
sind unverzüglich sorgfältige Ermittelungen über den Verbleib der Fehlenden anzustellen und
erforderlichenfalls dieserhalb den zuständigen Polizeibehörden Mittheilungen behufs weiterer
Veranlassung zu machen. Dieser Personennachweis ist jedoch für die dem regelmäßigen Per-
sonenverkehr dienenden Dampfer nicht erforderlich.
Für einzelne Stromstrecken kann es sich empfehlen auf den Namen lautende Bescheinigungen
für jede auf einem Floße befindliche Person auszustellen, auf welchen die Ergebnisse der statt-
gehabten Untersuchungen vermerkt werden.
Ueber die Zahl und Art der untersuchten Fahrzeuge, ausgeführten Desinfektionen und
angeordneten Beobachtungen, sowie über die Zahl der untersuchten an Cholera oder cholera-
verdächtigen Erscheinungen erkrankten und der Beobachtung überwiesenen Personen sind genaue
Nachweisungen zu führen.
11. Die leitenden Aerzte haben über alle Fälle von Cholera und choleraähnlichen Er-
krankungen sowie über alle Todesfälle thunlichst genaue Aufflärung namentlich bezüglich des
Entstehungsherdes und einer etwa bereits erfolgten Krankheitsverschleppung zu suchen, sowie
Material zur wissenschaftlichen Bearbeitung zu sammeln. Periodische bakteriologische Unter-
suchungen des Flußwassers sind, soweit ansführbar, zu veranlassen.
Wahrnehmungen von gesundheitspolizeilicher Wichtigkeit, namentlich verdächtige Er-
krankungen unter den Bewohnern des Ufergebiets, sind von dem leitenden Arzte unverzüglich
und auf kürzestem Wege dem Kommissar oder, wo ein solcher nicht ernannt ist, der zuständigen
Polizeibehörde zu melden; ferner ist von demselben über jeden Erkrankungs= und Todesfall,
bei welchem Cholera festgestellt ist oder Choleraverdacht vorliegt, telegraphische oder schriftliche
Anzeige an den Kommissar, die obere Verwaltungsbehörde des Bezirks, sowie an den zu-
ständigen beamteten Arzt zu erstatten.
Dem Kaiserlichen Gesundheitsamt sind über die gelegentlich der Schiffahrtsüberwachung
vorgefundenen Cholera-Erkrankungen und Todesfälle regelmäßig Mittheilungen auf thunlichst
kürzestem Wege zu machen; ebenso ist demselben das aufgesammelte wissenschaftliche Material
zugängig zu machen.