Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

92 
stattgefunden hat oder eine Untersuchung desselben mit Lackmuspapier durchweg eine starke 
alkalische Reaktion ergiebt. 
Bei den regelmäßig verkehrenden Personendampfern kann eine Desinfektion des Kiel- 
(Bilge-) Wassers bei Gelegenheit der täglichen Untersuchungen unterbleiben, wenn eine Des- 
infektion desselben in angemessenen Zwischenräumen anderweit sichergestellt ist. 
10. Jedem Führer eines Schiffes oder Floßes ist über die stattgehabte Untersuchung und 
den Umfang der etwa vorgenommenen Desinfektion eine Bescheinigung nach dem beigegebenen 
Formular auszustellen, in welcher die auf dem Schiffe vorgefundenen Personen unter gesonderter 
Angabe der Familienangehörigen des Führers, der Mannschaften und der sonst an Bord be- 
findlichen Personen, wenigstens der Zahl nach ausgeführt sind. Bei der Revision ist noch be- 
sonders darauf zu achten, daß die Zahl der auf dem Schiffe oder Floße anwesenden Personen 
genau übereinstimmt mit der auf der letzten Revisionsbescheinigung angegebenen Zahl der In- 
sassen. Werden weniger Personen auf dem Fahrzeuge vorgefunden als zuletzt angegeben, so 
sind unverzüglich sorgfältige Ermittelungen über den Verbleib der Fehlenden anzustellen und 
erforderlichenfalls dieserhalb den zuständigen Polizeibehörden Mittheilungen behufs weiterer 
Veranlassung zu machen. Dieser Personennachweis ist jedoch für die dem regelmäßigen Per- 
sonenverkehr dienenden Dampfer nicht erforderlich. 
Für einzelne Stromstrecken kann es sich empfehlen auf den Namen lautende Bescheinigungen 
für jede auf einem Floße befindliche Person auszustellen, auf welchen die Ergebnisse der statt- 
gehabten Untersuchungen vermerkt werden. 
Ueber die Zahl und Art der untersuchten Fahrzeuge, ausgeführten Desinfektionen und 
angeordneten Beobachtungen, sowie über die Zahl der untersuchten an Cholera oder cholera- 
verdächtigen Erscheinungen erkrankten und der Beobachtung überwiesenen Personen sind genaue 
Nachweisungen zu führen. 
11. Die leitenden Aerzte haben über alle Fälle von Cholera und choleraähnlichen Er- 
krankungen sowie über alle Todesfälle thunlichst genaue Aufflärung namentlich bezüglich des 
Entstehungsherdes und einer etwa bereits erfolgten Krankheitsverschleppung zu suchen, sowie 
Material zur wissenschaftlichen Bearbeitung zu sammeln. Periodische bakteriologische Unter- 
suchungen des Flußwassers sind, soweit ansführbar, zu veranlassen. 
Wahrnehmungen von gesundheitspolizeilicher Wichtigkeit, namentlich verdächtige Er- 
krankungen unter den Bewohnern des Ufergebiets, sind von dem leitenden Arzte unverzüglich 
und auf kürzestem Wege dem Kommissar oder, wo ein solcher nicht ernannt ist, der zuständigen 
Polizeibehörde zu melden; ferner ist von demselben über jeden Erkrankungs= und Todesfall, 
bei welchem Cholera festgestellt ist oder Choleraverdacht vorliegt, telegraphische oder schriftliche 
Anzeige an den Kommissar, die obere Verwaltungsbehörde des Bezirks, sowie an den zu- 
ständigen beamteten Arzt zu erstatten. 
Dem Kaiserlichen Gesundheitsamt sind über die gelegentlich der Schiffahrtsüberwachung 
vorgefundenen Cholera-Erkrankungen und Todesfälle regelmäßig Mittheilungen auf thunlichst 
kürzestem Wege zu machen; ebenso ist demselben das aufgesammelte wissenschaftliche Material 
zugängig zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.