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wie es in der gleichzeitig veröffentlichten Desinfektionsanweisung (II Nr. 3) angegeben ist, zu
desinfiziren.
13. Man wache auch auf das Sorgfältigste darüber, daß Choleraausleerungen
nicht in die Nähe der Brunnen und der zur Wasserentnahme dienenden Flußläufe u. s. w.
gelangen.
14. Alle mit dem Kranken in Berührung gekommenen Gegenstände, welche nicht ver-
nichtet oder desinfizirt werden können, müssen in besonderen Desinfektionsanstalten vermittelst
heißer Dämpfe unschädlich gemacht oder mindestens 6 Tage lang außer Gebrauch gesetzt und
an einem trockenen, möglichst sonnigen, lustigen Ort aufbewahrt werden.
15. Diejenigen, welche mit dem Cholerakranken oder dessen Bett und Bekleidung in Be-
rührung gekommen sind, sollen die Hände und die etwa beschmutzten Kleidungsstücke alsbald
desinfiziren (II Nr. 3 der Desinfektionsanweisung). Ganz besonders ist dies erforderlich,
wenn eine Verunreinigung mit den Ausleerungen des Kranken staltgefunden hat. Ausdrücklich
wird noch gewarnt, mit ungereinigten Händen Speisen zu berühren oder Gegen-
stände in den Mund zu bringen, welche im Krankenraum verunreinigt sein können, z. B.
Eß= und Trinkgeschirr, Zigarren.
16. Wenn ein Todesfall eintritt, ist die Leiche sobald als irgend möglich aus der Be-
hausung zu entfernen und in ein Leichenhaus zu bringen. Kann das Waschen der Leiche nicht
im Leichenhause vorgenommen werden, dann soll es überhaupt unterbleiben.
Das Leichenbegängniß ist so einfach als möglich einzurichten. Das Gefolge betrete das
Sterbehaus nicht und man betheilige sich nicht an Leichenfestlichkeiten.
17. Kleidungsstücke, Wäsche und sonstige Gebrauchsgegenstände von Cholerakranken oder
-Leichen dürfen unter keinen Umständen in Benutzung genommen oder an andere abgegeben
werden, ehe sie desinfizirt sind. Namentlich dürfen sie nicht undesinfizirt nach andern
Orten verschickt werden.
Den Empfängern von Sendungen, welche derartige Gegenstände aus Choleraorten
erhalten, wird dringend gerathen, dieselben sofort womöglich einer Desinfektionsanstalt zu über-
geben oder unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln selbst zu desnfiziren.
Cholerawäsche soll nur dann zur Reinigung angenommen werden, wenn dieselbe zuvor
desinfizirt ist.
18. Andere Schutzmittel gegen Cholera, als die hier genannten, kennt man nicht
und es wird vom Gebrauch der in Cholerazeiten regelmäßig angepriesenen medikamentösen
Schutzmittel (Choleraschnaps u. s. w.) abgerathen.
Anlage VIII.
Rathschläge an praktische Aerzte
wegen Mitwirkung an sanitären Maßnahmen gegen die Verbreitung der Cholera.
Der Erfolg der seitens der Behörden zur Bekämpfung der Cholera getroffenen Anord-
nungen hängt zum nicht geringen Theil davon ab, daß ihre Durchführung auch seitens der