Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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wie es in der gleichzeitig veröffentlichten Desinfektionsanweisung (II Nr. 3) angegeben ist, zu 
desinfiziren. 
13. Man wache auch auf das Sorgfältigste darüber, daß Choleraausleerungen 
nicht in die Nähe der Brunnen und der zur Wasserentnahme dienenden Flußläufe u. s. w. 
gelangen. 
14. Alle mit dem Kranken in Berührung gekommenen Gegenstände, welche nicht ver- 
nichtet oder desinfizirt werden können, müssen in besonderen Desinfektionsanstalten vermittelst 
heißer Dämpfe unschädlich gemacht oder mindestens 6 Tage lang außer Gebrauch gesetzt und 
an einem trockenen, möglichst sonnigen, lustigen Ort aufbewahrt werden. 
15. Diejenigen, welche mit dem Cholerakranken oder dessen Bett und Bekleidung in Be- 
rührung gekommen sind, sollen die Hände und die etwa beschmutzten Kleidungsstücke alsbald 
desinfiziren (II Nr. 3 der Desinfektionsanweisung). Ganz besonders ist dies erforderlich, 
wenn eine Verunreinigung mit den Ausleerungen des Kranken staltgefunden hat. Ausdrücklich 
wird noch gewarnt, mit ungereinigten Händen Speisen zu berühren oder Gegen- 
stände in den Mund zu bringen, welche im Krankenraum verunreinigt sein können, z. B. 
Eß= und Trinkgeschirr, Zigarren. 
16. Wenn ein Todesfall eintritt, ist die Leiche sobald als irgend möglich aus der Be- 
hausung zu entfernen und in ein Leichenhaus zu bringen. Kann das Waschen der Leiche nicht 
im Leichenhause vorgenommen werden, dann soll es überhaupt unterbleiben. 
Das Leichenbegängniß ist so einfach als möglich einzurichten. Das Gefolge betrete das 
Sterbehaus nicht und man betheilige sich nicht an Leichenfestlichkeiten. 
17. Kleidungsstücke, Wäsche und sonstige Gebrauchsgegenstände von Cholerakranken oder 
-Leichen dürfen unter keinen Umständen in Benutzung genommen oder an andere abgegeben 
werden, ehe sie desinfizirt sind. Namentlich dürfen sie nicht undesinfizirt nach andern 
Orten verschickt werden. 
Den Empfängern von Sendungen, welche derartige Gegenstände aus Choleraorten 
erhalten, wird dringend gerathen, dieselben sofort womöglich einer Desinfektionsanstalt zu über- 
geben oder unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln selbst zu desnfiziren. 
Cholerawäsche soll nur dann zur Reinigung angenommen werden, wenn dieselbe zuvor 
desinfizirt ist. 
18. Andere Schutzmittel gegen Cholera, als die hier genannten, kennt man nicht 
und es wird vom Gebrauch der in Cholerazeiten regelmäßig angepriesenen medikamentösen 
Schutzmittel (Choleraschnaps u. s. w.) abgerathen. 
Anlage VIII. 
Rathschläge an praktische Aerzte 
wegen Mitwirkung an sanitären Maßnahmen gegen die Verbreitung der Cholera. 
Der Erfolg der seitens der Behörden zur Bekämpfung der Cholera getroffenen Anord- 
nungen hängt zum nicht geringen Theil davon ab, daß ihre Durchführung auch seitens der
	        
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