Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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über die Herstellung einer Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar Aller- 
höchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. Carl Slevogt, 
Seine Majestät der König von Preußen Allerhöchstihren Geheimen 
Ober--Regierungsrath Franz Ulrich, 
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen 
haben: 
Artikel I. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung 
sind übereingekommen, eine Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg zuzulassen 
und zu fördern. Beide Regierungen werden unter den bei ihnen üblichen 
Bedingungen die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn für die in 
ihrem Gebiete belegene Strecke an die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft ertheilen. 
Artikel II. 
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für die 
Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht in Nr. 36 
des Reichsgesetzblatts) und die dazu ergangenen oder noch ergehenden er- 
gänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend. 
Artikel III. 
Die Genehmigung und Feststellung der Bauentwürfe innerhalb jedes 
Staatsgebiets bleibt der betreffenden Regierung überlassen. 
Artikel IV. 
Die Spurweite der Bahn soll 1,435 Meter im Lichten der Schienen 
betragen, der Ban und das gesammte Betriebsmaterial auch so eingerichtet 
werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten übergehen 
können. 
Artikel V. 
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen 
Grundes und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr 
Gebiet der Eisenbahn-Gesellschaft das Enteignungsrecht verleihen.
	        
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