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über die Herstellung einer Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg zu Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar Aller-
höchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. Carl Slevogt,
Seine Majestät der König von Preußen Allerhöchstihren Geheimen
Ober--Regierungsrath Franz Ulrich,
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen
haben:
Artikel I.
Die Großherzoglich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung
sind übereingekommen, eine Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg zuzulassen
und zu fördern. Beide Regierungen werden unter den bei ihnen üblichen
Bedingungen die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn für die in
ihrem Gebiete belegene Strecke an die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft ertheilen.
Artikel II.
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für die
Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht in Nr. 36
des Reichsgesetzblatts) und die dazu ergangenen oder noch ergehenden er-
gänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend.
Artikel III.
Die Genehmigung und Feststellung der Bauentwürfe innerhalb jedes
Staatsgebiets bleibt der betreffenden Regierung überlassen.
Artikel IV.
Die Spurweite der Bahn soll 1,435 Meter im Lichten der Schienen
betragen, der Ban und das gesammte Betriebsmaterial auch so eingerichtet
werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten übergehen
können.
Artikel V.
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen
Grundes und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr
Gebiet der Eisenbahn-Gesellschaft das Enteignungsrecht verleihen.