Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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Artikel VI. 
Die von einer der vertragschließenden Regierungen geprüften Betriebs- 
mittel werden ohne weitere Prüfung auch im Gebiet der anderen Regierung 
zugelassen werden. 
Artikel VII. 
Die Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg bildet einen integrirenden 
Bestandtheil des Gesammtunternehmens der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft, welche 
mit ihrem gesammten Vermögen für den konzessionsmäßigen Bau und Betrieb 
der Bahnstrecke Jüdewein-Oppurg gegenüber beiden Regierungen haftet. 
Die Königlich Preußische Regierung ist damit einverstanden, daß das 
gesetzliche, vertragsmäßige und statutarische Aufsichtsrecht, welches die Groß- 
herzoglich Sächsische Regierung, sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit einer 
andern Staatsregierung über die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft und über ihr 
Unternehmen auszuüben hat, in Beziehung auf alle Maßnahmen, welche die 
Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Verwaltung und den Betrieb 
ihres Unternehmens im Allgemeinen betreffen, z. B. die Abänderung der Ge- 
sellschafts-Statuten, die Erweiterung des Unternehmens auf nicht Preußischem 
Staatsgebiete, die Ausgabe von Anleihescheinen unter Mithaftbarkeit der Bahn- 
strecke Jüdewein-Oppurg und die Konvertirung derselben, sich auch auf den 
im Königlich Preußischen Staatsgebiete belegenen Theil der vorbezeichneten 
Bahn unter Ausschluß einer Einwirkung der Königlich Preußischen Regierung 
erstreckt. Auch ist die Königlich Preußische Regierung damit einverstanden, 
daß die Bestimmung über die Dotirung des Reserve= und eines etwaigen Er- 
neuerungsfonds, der Erlaß von Ausführungs-Bestimmungen zu der für die 
Eisenbahnen Deutschlands Seitens des Reichs erlassenen Verkehrsordnung und 
zu der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, ferner die Ge- 
nehmigung beziehungsweise Festsetzung der Fahrpläne und der Transportpreise 
auch in Beziehung auf den im Königlich Preußischen Staatsgebiete belegenen 
Theil der Bahnstrecke Jüdewein-Oppurg seitens der Großherzoglich Sächsischen 
Regierung, sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit einer anderen betheiligten 
Staatsregierung erfolgt. 
Im Uebrigen übt jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet 
in Beziehung auf die Bahnstrecke Jüdewein -Oppurg das staatliche Hoheits- 
und Aufsichtsrecht aus. In allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung dieses 
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