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Artikel VI.
Die von einer der vertragschließenden Regierungen geprüften Betriebs-
mittel werden ohne weitere Prüfung auch im Gebiet der anderen Regierung
zugelassen werden.
Artikel VII.
Die Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg bildet einen integrirenden
Bestandtheil des Gesammtunternehmens der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft, welche
mit ihrem gesammten Vermögen für den konzessionsmäßigen Bau und Betrieb
der Bahnstrecke Jüdewein-Oppurg gegenüber beiden Regierungen haftet.
Die Königlich Preußische Regierung ist damit einverstanden, daß das
gesetzliche, vertragsmäßige und statutarische Aufsichtsrecht, welches die Groß-
herzoglich Sächsische Regierung, sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit einer
andern Staatsregierung über die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft und über ihr
Unternehmen auszuüben hat, in Beziehung auf alle Maßnahmen, welche die
Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Verwaltung und den Betrieb
ihres Unternehmens im Allgemeinen betreffen, z. B. die Abänderung der Ge-
sellschafts-Statuten, die Erweiterung des Unternehmens auf nicht Preußischem
Staatsgebiete, die Ausgabe von Anleihescheinen unter Mithaftbarkeit der Bahn-
strecke Jüdewein-Oppurg und die Konvertirung derselben, sich auch auf den
im Königlich Preußischen Staatsgebiete belegenen Theil der vorbezeichneten
Bahn unter Ausschluß einer Einwirkung der Königlich Preußischen Regierung
erstreckt. Auch ist die Königlich Preußische Regierung damit einverstanden,
daß die Bestimmung über die Dotirung des Reserve= und eines etwaigen Er-
neuerungsfonds, der Erlaß von Ausführungs-Bestimmungen zu der für die
Eisenbahnen Deutschlands Seitens des Reichs erlassenen Verkehrsordnung und
zu der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, ferner die Ge-
nehmigung beziehungsweise Festsetzung der Fahrpläne und der Transportpreise
auch in Beziehung auf den im Königlich Preußischen Staatsgebiete belegenen
Theil der Bahnstrecke Jüdewein-Oppurg seitens der Großherzoglich Sächsischen
Regierung, sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit einer anderen betheiligten
Staatsregierung erfolgt.
Im Uebrigen übt jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet
in Beziehung auf die Bahnstrecke Jüdewein -Oppurg das staatliche Hoheits-
und Aufsichtsrecht aus. In allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung dieses
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