Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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Aufsichtsrechtes im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt, werden die vertrag- 
schließenden Regierungen eine Verständigung unter sich herbeiführen. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr 
zwischen ihr und der Eisenbahn-Gesellschaft sowie die Handhabung der ihr über 
den in Preußen belegenen Theil der Bahn zustehenden Hoheits= und Ausfsichts- 
rechte einer Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer 
Regierung zu der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die 
nicht zum direkten Einschreiten der zuständigen Königlich Preußischen Polizei- 
oder Gerichts-Behörden geeignet sind. Die Eisenbahn-Gesellschaft hat sich bei 
Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von der betreffenden 
Königlich Preußischen Behörde ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten 
Funktionen können von der Königlich Preußischen Regierung auch einem be- 
sonderen Kommissarius übertragen werden. 
Die gegen die Eisenbahn-Gesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen 
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen 
ohne Weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckbar sein, als wenn sie in Preußen 
ein Domicil hätte. Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet sich, Ver- 
fügungen der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte 
auf deren Ersuchen ohne Weiteres der Direktion der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft 
zustellen zu lassen. Artikel VIII. 
Von dem Betriebe der Bahn innerhalb des Preußischen Staatsgebietes 
wird die Königlich Preußische Regierung nach dem Preußischen Gesetze vom 
16. März 1867 eine Abgabe erheben. Bei der Berechnung der Abgabe wird 
als Anlagekapital bezw. als Reinertrag der aus dem Verhältniß der Länge 
der Preußischen Bahnstrecke zu der Länge der ganzen Bahn sich ergebende 
Theil des Anlagekapitals bezw. des jährlichen Reinertrages angenommen. Die 
Erhebung erfolgt alljährlich postnumerando und zwar zum ersten Male für 
das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende 
Rechnungsjahr. Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird der Königlich 
Preußischen Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich 
und zwar spätestens fünf Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres mittheilen. 
Artikel IX. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete 
zuständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel lI bezeichneten Bahn-
	        
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