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Aufsichtsrechtes im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt, werden die vertrag-
schließenden Regierungen eine Verständigung unter sich herbeiführen.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen ihr und der Eisenbahn-Gesellschaft sowie die Handhabung der ihr über
den in Preußen belegenen Theil der Bahn zustehenden Hoheits= und Ausfsichts-
rechte einer Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer
Regierung zu der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die
nicht zum direkten Einschreiten der zuständigen Königlich Preußischen Polizei-
oder Gerichts-Behörden geeignet sind. Die Eisenbahn-Gesellschaft hat sich bei
Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von der betreffenden
Königlich Preußischen Behörde ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten
Funktionen können von der Königlich Preußischen Regierung auch einem be-
sonderen Kommissarius übertragen werden.
Die gegen die Eisenbahn-Gesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen
ohne Weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckbar sein, als wenn sie in Preußen
ein Domicil hätte. Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet sich, Ver-
fügungen der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte
auf deren Ersuchen ohne Weiteres der Direktion der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft
zustellen zu lassen. Artikel VIII.
Von dem Betriebe der Bahn innerhalb des Preußischen Staatsgebietes
wird die Königlich Preußische Regierung nach dem Preußischen Gesetze vom
16. März 1867 eine Abgabe erheben. Bei der Berechnung der Abgabe wird
als Anlagekapital bezw. als Reinertrag der aus dem Verhältniß der Länge
der Preußischen Bahnstrecke zu der Länge der ganzen Bahn sich ergebende
Theil des Anlagekapitals bezw. des jährlichen Reinertrages angenommen. Die
Erhebung erfolgt alljährlich postnumerando und zwar zum ersten Male für
das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende
Rechnungsjahr. Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird der Königlich
Preußischen Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich
und zwar spätestens fünf Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres mittheilen.
Artikel IX.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete
zuständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel lI bezeichneten Bahn-