Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

110 
geordneter Bedeutung für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom 
Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres gewährt sind. 
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhältnissen der 
Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß 
an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, 
durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die 
Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt 
das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne 
Einschränkung in Anwendung. 
Artikel XIII. 
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft hat den Anschluß von Zweigbahnen zu 
gestatten. 
Artikel XIV. 
Für den Fall, daß die Großherzoglich Sächsische oder die Königlich 
Preußische Regierung das Eigenthum des in dem betreffenden Staatsgebiete 
liegenden Theils der Bahn von Jüdewein nach Oppurg erwerben sollte, werden 
die vertragschließenden Regierungen sich über die zur Beibehaltung eines un— 
gestörten einheitlichen Betriebes auf der genannten Bahn erforderlichen Maß— 
regeln verständigen. Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahn- 
besitzes an das Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung 
freistehen, auch die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf 
das Reich mitzuübertragen. 
Artikel XV. 
Dieser Vertrag soll in zwei Exemplaren ausgefertigt und beiderseits zur 
landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung der beider- 
seitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen 
Weimar, den 31. Januar 1893. Berlin, den 17. Januar 1893. 
6 Dr. Slevogt. G ulrich. 
[/71) II. In Ausführung eines von dem Bundesrathe am 15. Juni d. J. 
gefaßten Beschlusses wird in Betreff des Verkehrs mit Sprengstoffen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.