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geordneter Bedeutung für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom
Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres gewährt sind.
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhältnissen der
Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß
an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte,
durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die
Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt
das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne
Einschränkung in Anwendung.
Artikel XIII.
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft hat den Anschluß von Zweigbahnen zu
gestatten.
Artikel XIV.
Für den Fall, daß die Großherzoglich Sächsische oder die Königlich
Preußische Regierung das Eigenthum des in dem betreffenden Staatsgebiete
liegenden Theils der Bahn von Jüdewein nach Oppurg erwerben sollte, werden
die vertragschließenden Regierungen sich über die zur Beibehaltung eines un—
gestörten einheitlichen Betriebes auf der genannten Bahn erforderlichen Maß—
regeln verständigen. Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahn-
besitzes an das Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung
freistehen, auch die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf
das Reich mitzuübertragen.
Artikel XV.
Dieser Vertrag soll in zwei Exemplaren ausgefertigt und beiderseits zur
landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung der beider-
seitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen
Weimar, den 31. Januar 1893. Berlin, den 17. Januar 1893.
6 Dr. Slevogt. G ulrich.
[/71) II. In Ausführung eines von dem Bundesrathe am 15. Juni d. J.
gefaßten Beschlusses wird in Betreff des Verkehrs mit Sprengstoffen