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an Stelle der Ministerial-Verordnung vom 31. Oktober 1879 — Regierungs-
Blatt Seite 541 — nebst Nachtrag vom 29. Januar 1885 — Regierungs-
Blatt Seite 7 — hierdurch verordnet, was folgt:
81.
Die nachstehenden Bestimmungen begreifen:
Die Versendung von Sprengstoffen auf Land- und Wasserwegen — mit Ausnahme des
Eisenbahn= und Postverkehrs, und des Verkehrs mit Sprengstoffen und Munitions=
gegenständen der Militär= und Marineverwaltung sowie der Versendung von Spreng-
stoffen in Kauffahrteischiffen —,
den Handel mit Sprengstoffen,
die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des Betriebes von
Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen,
. die Lagerung von Sprengstoffen — mit Ausnahme der Lagerung in Niederlagen oder
Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —.
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:
a) die in dem Heer und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zündungen,
b) die für Feuerwaffen benutzten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Feuerwaffen,
P) Zündschnüre.
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I. Allgemeine Bestimmungen.
82.
Zum Verkehr im Sinne des §1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen:
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch aus
neutral reagirenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche Bestand-
theile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel);
2. folgende Nitroglycerin enthaltende Präparate:
a) Dynamit!! (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares Gemisch
von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen und nicht
selbstentzündlichen Stoffen),
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglycerin mit schieß-
pulverähnlichen Gemengen),
c) Sprenggelatine sein bei mittlerer Temperatur zähe elastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, mit oder ohne kohlen-
sauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden) oder neutral reagirenden
Salpeterarten!],
d) Gelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend aus
Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, und Holzmehl, Salpeter
und kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden),
Jc)Karbonit (ein Gemisch von Nitroglycerin mit schießpulverähnlichen Gemengen
und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen Stoffen);