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3. Nitrocellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und gepreßte, nicht
gelatinirte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, sowie Gemische von
Nitrocellulose mit neutral reagirenden Salpeterarten;
4. folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen Reihe ent-
halten:
a) Sekurit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol
oder ähnlichen Stoffen),
b) Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphthalin oder Nitro-
chlorbenzol und Ammoniaksalpeter);
5. Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche zum Ent-
zünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces);
6. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe.
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Sprengstoffe auf
bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben von der Landes-
polizeibehörde gestattet werden.
83.
Vom Verkehr im Sinne des 8§ 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht nach § 2
zuslsssn Sprengstoffe, insbesondere:
1. Nitroglycerin als solches und in Lösungen;
4.lKnallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und die damit
dargestellten Präparate;
. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische;
Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen;
Sprengstoffe, welche entweder
a) sauer reagiren lmit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und brennbaren
Salpeters (8 2 Nr. 1), des Sekurits (§ 2 Nr. 4a) und des Roburits (8 2 Nr. 4b),
oder
b) bei einer Temperatur bis zu A# 40% C zur Selbstzersetzung neigen, oder
JP0) welche enthalten:
aa) chlorsaure Salze mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen
(§2 Nr. 5)], oder
bb) pikrinsaure Salze, oder
c) Phosphor (mit Ausnahme der Zündplättchen (8 2 Nr. 5)], oder
dd) Schwefelkupfer;
Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglycerin (Ziffer 1) oder
mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Sprengstoffen behaftet sind;
Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen Be-
standtheile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände oder
Hahnvorrichtungen so lange getrennt gehalten werden, bis die Explosion, durch Zer-
trümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder Oeffnen der Hahnvorrichtungen ver-
anlaßt, stattfinden soll.
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