Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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3. Nitrocellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und gepreßte, nicht 
gelatinirte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, sowie Gemische von 
Nitrocellulose mit neutral reagirenden Salpeterarten; 
4. folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen Reihe ent- 
halten: 
a) Sekurit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol 
oder ähnlichen Stoffen), 
b) Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphthalin oder Nitro- 
chlorbenzol und Ammoniaksalpeter); 
5. Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche zum Ent- 
zünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces); 
6. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe. 
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Sprengstoffe auf 
bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben von der Landes- 
polizeibehörde gestattet werden. 
83. 
Vom Verkehr im Sinne des 8§ 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht nach § 2 
zuslsssn Sprengstoffe, insbesondere: 
1. Nitroglycerin als solches und in Lösungen; 
4.lKnallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und die damit 
dargestellten Präparate; 
. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; 
Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen; 
Sprengstoffe, welche entweder 
a) sauer reagiren lmit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und brennbaren 
Salpeters (8 2 Nr. 1), des Sekurits (§ 2 Nr. 4a) und des Roburits (8 2 Nr. 4b), 
oder 
b) bei einer Temperatur bis zu A# 40% C zur Selbstzersetzung neigen, oder 
JP0) welche enthalten: 
aa) chlorsaure Salze mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen 
(§2 Nr. 5)], oder 
bb) pikrinsaure Salze, oder 
c) Phosphor (mit Ausnahme der Zündplättchen (8 2 Nr. 5)], oder 
dd) Schwefelkupfer; 
Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglycerin (Ziffer 1) oder 
mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Sprengstoffen behaftet sind; 
Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen Be- 
standtheile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände oder 
Hahnvorrichtungen so lange getrennt gehalten werden, bis die Explosion, durch Zer- 
trümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder Oeffnen der Hahnvorrichtungen ver- 
anlaßt, stattfinden soll. 
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