Contents : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

1.  Niederlassung  und  Ausweisung  von  Reichsausländern.


In  den  heutigen  Kulturstaaten  ist  der  ursprüngliche  Zustand
der  völligen  Abschließung  gegen  die  Außenwelt  und  der  Rechtlosigkeit
  der  Fremden  längst  überwunden.

Die’  fortschreitende  geistige’  und  wirtschaftliche  Entwicklung
der  Völker  hat  einen  Verkehr  derselben  unter  einander  hervorgerufen,
  welcher  vor  den  Staatsgrenzen  nicht  Halt  macht,  und
welcher  mit  innerer  Notwendigkeit  zu  dem  heute  unter  allen
zivilisierten  Nationen  anerkannten  Grundsatze  geführt  hat,  daß
ein  jeder  Staat  den  Aufenthalt  von  Fremden  in  seinem  Gebiete
zu  dulden  hat,  soweit  dadurch  die  eigenen  Interessen  nicht
gefährdet  werden.  Dieser  völkerrechtlichen  Pflicht  zur  Duldung
der  Fremden  steht  indessen  ein  Recht  auf  unbeschränkten  Aufenthalt
  nicht  gegenüber.  Der  Grundsatz  der  Gleichstellung  der
Fremden  mit  den  Inländern  findet  zwar  auf  dem  Gebiete  sowohl
des  privaten  als  auch  des  öffentlichen  Rechts  immer  weitere
Anerkennung,  so  daß  die  Fremden  heutzutage  im  wesentlichen
nur  noeh  in  dem  Genusse  der  spezifisch  politischen.  Rechte
beschränkt  sind.  Aber  die  Rechte,  welche  die  Fremden  genießen,
  stehen  ihnen  nur  so  lange  zu,  als  ihnen  der  Aufenthalt
im  Inlande  gestattet  wird.  Es  ist  auch  heute  noch  ein  Ausfluß
des  Hoheitsrechtes  der  Staaten,  unabhängig  und  frei  zu  prüfen,
ob  sie  den  Aufenthalt  eines  Ausländers  in  ihren  Gebieten  als
mit  den  eigenen  Interessen  ‘verträglich  erachten  und,  falls  dies

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