1. Niederlassung und Ausweisung von Reichsausländern.
In den heutigen Kulturstaaten ist der ursprüngliche Zustand
der völligen Abschließung gegen die Außenwelt und der Rechtlosigkeit
der Fremden längst überwunden.
Die’ fortschreitende geistige’ und wirtschaftliche Entwicklung
der Völker hat einen Verkehr derselben unter einander hervorgerufen,
welcher vor den Staatsgrenzen nicht Halt macht, und
welcher mit innerer Notwendigkeit zu dem heute unter allen
zivilisierten Nationen anerkannten Grundsatze geführt hat, daß
ein jeder Staat den Aufenthalt von Fremden in seinem Gebiete
zu dulden hat, soweit dadurch die eigenen Interessen nicht
gefährdet werden. Dieser völkerrechtlichen Pflicht zur Duldung
der Fremden steht indessen ein Recht auf unbeschränkten Aufenthalt
nicht gegenüber. Der Grundsatz der Gleichstellung der
Fremden mit den Inländern findet zwar auf dem Gebiete sowohl
des privaten als auch des öffentlichen Rechts immer weitere
Anerkennung, so daß die Fremden heutzutage im wesentlichen
nur noeh in dem Genusse der spezifisch politischen. Rechte
beschränkt sind. Aber die Rechte, welche die Fremden genießen,
stehen ihnen nur so lange zu, als ihnen der Aufenthalt
im Inlande gestattet wird. Es ist auch heute noch ein Ausfluß
des Hoheitsrechtes der Staaten, unabhängig und frei zu prüfen,
ob sie den Aufenthalt eines Ausländers in ihren Gebieten als
mit den eigenen Interessen ‘verträglich erachten und, falls dies
1*