Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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delsregister  zu  erklären  und  die  Firmen  und  Unterschriften  zu  zeichnen  sind,  in  der  Auf—
nahme  der  Protokolle  zu  unterstützen  (§.  22.),  die  den  Gerichtsbeschlüssen  entsprechenden
Eintragungen  in  das  Handelsregister,  falls  dieß  vom  Gerichtsvorstande  für  angemessen  erkannt
  wird,  vorbehältlich  der  Prüfung  und  Unterschrift  des  Registerführers  auszuführen
(§.  26  Abs.  3),  endlich  die  weiteren  in  S.  26  Abs.  4  und  5  dieser  Instruktion  bezeichneten
Geschäfte  zu  besorgen.

Falls  das  Justizministerium  sich  veranlaßt  sehen  würde,  gemäß  Art.  138  Abs.  3  der
H.  G.O.  dem  einen  oder  andern  Gerichte  auf  die  Dauer  der  ersten  Anlegung  des  Handelsregisters
  einen  Gerichts=  oder  Amtsnotar  beizuordnen,  so  hätte  derselbe  in  der  Eigenschaft
  eines  zweiten  Gerichtsschreibers,  beziehungsweise  eines  Stellvertreters  des  Gerichtsaktuars
  alle  diejenigen  Verrichtungen  auszuüben,  welche  diesen  Beamten  in  Beziehung  auf
die  Führung  des  Handelsregisters  zukommen.

Das  zur  ersten  Anlegung  des  Handvelsregisters  benöthigte  formularmäßige  Papier
(§F.  18)  wird  den  Gerichten  zufolge  der  Anordnung  des  Justizministeriums  rechtzeitig  zu.
gesendet  werden.  "1

S.  37.

Die  Gerichte,  denen  die  Führung  der  Handelsregister  obliegt,  haben  sogleich  bei  dem
Beginne  ihrer  dießfälligen  Amtsthätigkeit  (15.  December  d.  J.)  die  öffentlichen  Blätter
zu  bestimmen,  in  welchen  im  Laufe  des  gegenwärtigen  und  des  nächstfolgenden
Jahres  die  auf  das  Handelsregister  bezüglichen  Bekanntmachungen  ihrer  Seits,  neben  ver
vorschriftmäßigen  Einrückung  in  das  Centralblatt,  erfolgen  werden  (Art.  14  des  H.G.  B.,
Art.  16  des  Einf.Ges.,  §.  27  dieser  Instruktion).

Der  gefaßte  Gerichtsbeschluß  ist  ungesäumt  in  einem  oder  mehreren  öffentlichen  Blättern
  (Art.  14  des  H.G.B.),  jedenfalls  aber  auch  in  vem  Centralblatte  bekannt  zu  machen.

Stuttgart,  den  31.  Oktober  1865.

K.  Justiz-Ministerium:
Neurath.