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delsregister zu erklären und die Firmen und Unterschriften zu zeichnen sind, in der Auf—
nahme der Protokolle zu unterstützen (§. 22.), die den Gerichtsbeschlüssen entsprechenden
Eintragungen in das Handelsregister, falls dieß vom Gerichtsvorstande für angemessen erkannt
wird, vorbehältlich der Prüfung und Unterschrift des Registerführers auszuführen
(§. 26 Abs. 3), endlich die weiteren in S. 26 Abs. 4 und 5 dieser Instruktion bezeichneten
Geschäfte zu besorgen.
Falls das Justizministerium sich veranlaßt sehen würde, gemäß Art. 138 Abs. 3 der
H. G.O. dem einen oder andern Gerichte auf die Dauer der ersten Anlegung des Handelsregisters
einen Gerichts= oder Amtsnotar beizuordnen, so hätte derselbe in der Eigenschaft
eines zweiten Gerichtsschreibers, beziehungsweise eines Stellvertreters des Gerichtsaktuars
alle diejenigen Verrichtungen auszuüben, welche diesen Beamten in Beziehung auf
die Führung des Handelsregisters zukommen.
Das zur ersten Anlegung des Handvelsregisters benöthigte formularmäßige Papier
(§F. 18) wird den Gerichten zufolge der Anordnung des Justizministeriums rechtzeitig zu.
gesendet werden. "1
S. 37.
Die Gerichte, denen die Führung der Handelsregister obliegt, haben sogleich bei dem
Beginne ihrer dießfälligen Amtsthätigkeit (15. December d. J.) die öffentlichen Blätter
zu bestimmen, in welchen im Laufe des gegenwärtigen und des nächstfolgenden
Jahres die auf das Handelsregister bezüglichen Bekanntmachungen ihrer Seits, neben ver
vorschriftmäßigen Einrückung in das Centralblatt, erfolgen werden (Art. 14 des H.G. B.,
Art. 16 des Einf.Ges., §. 27 dieser Instruktion).
Der gefaßte Gerichtsbeschluß ist ungesäumt in einem oder mehreren öffentlichen Blättern
(Art. 14 des H.G.B.), jedenfalls aber auch in vem Centralblatte bekannt zu machen.
Stuttgart, den 31. Oktober 1865.
K. Justiz-Ministerium:
Neurath.