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Sprengstoffe jeder Art dürfen weder mit Zündungen oder Zündschnüren versehen,
noch mit solchen oder mit Patronen für Feuerwaffen (§ 1 ) in dieselben Behälter verpackt
werden.
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalt
mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, Pulver aus Nitrocellulose
und Salpeter, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlen=
dynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatronen, Karbonitpatronen, Schieß-
baumwolle, u. s. w. versehen sein. Außerdem müssen dieselben mit der Firma oder der Marke
der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe herrühren, bezeichnet sein, oder eine von der Central=
behörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen.
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem
Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei Kartuschen, Petarden, Feuer-
werkskörpern oder Zündungen (8 2 Ziffer 5) 90 Kilogramm, bei sonstigen Sprengstoffen
35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in Kartuschen finden diese
Gewichtsbestimmungen keine Anwendung.
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für die
Versendung auf Land= und Wasserwegen.
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.
87.
Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen befördern, ist
verboten.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr, z. B.
bei Eisstopfungen, die nöthigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforderliche Material
unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungsorte geschafft werden soll.
§ S8.
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken darf
Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen zu
erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworsen werden.
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder dem Lager-
raum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der Ortspolizei-
behörde einzuholen.
§ 9.
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke fest verpackt werden, daß sie gegen
Scheuern, Nütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert sind, insbe-
sondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen vielmehr gelegt und durch Holzunterlagen
unter Haar- oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung gesichert werden.