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15.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Loko-
motiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möglichst weit entfernt bleiben.
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampfstraßenbahnen
liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn der Bestimmungsorl
von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren Wege nicht zu erreichen ist.
8 16.
Der Transport durch zusammenhängend gebante Ortschaften ist nur gestaltet, wenn diese
nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden können. Ist die Durchfahrt
unvermeidlich, so hat der Transportführer der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und deren
Bestimmungen vor der Einfahrt in den Ort abzuwarten. Die Ortspolizeibehörde hat den zu
nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen Fahrzeugen möglichst frei zu halten, auch
Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer
Gefahren erfolgt. 817.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche mit festen,
dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transportes unter Verschluß ge—
haltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich der Beförderung solcher Trausporte
nur die Vorschriften im § 11 Absatz 3 und 4, § 12, § 13 Absatz 1 und § 14 Anwendung und
zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter
beträgt. 18.
Geräth eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere Versand
bedenklich erscheint, so hat die Ortspolizeibehörde, welcher von dem Transportführer thunlichst
schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren Behandlung der Sendung
nöthigen Anordnungen zu treffen, und zwar je nach den Umständen unter Zuziehung eines auf
ihre Aufforderung von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen.
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt dic Vernichtung der Sprengstoffe durch die Polizei-
behörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrichtigung desselben, wenn möglich
nach der Angabe und unter Aufsicht eines Sachverständigen.
E 1.
Werden Sprengstofse in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Brutiogewicht ver-
sendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses Abschnitts nur die
§§ 7 bis 10 Anwendung.
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr.
8 20.
Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen Sprengstoffe nicht transportirt,
an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden, als zur Abgabe
von Signalen nothwendig ist.