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Die im § 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung.
Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere Fuhrwerke
oder Personen befördern.
8 21.
Die §8 7 bis 10, 11 Absatz 4, 12 Absatz 1, 13 Absatz 2, 14, 18 und 19 finden für
den Schiffsverkehr sinngemäße Anwendung.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen eiserne oder stählerne Schiffe verwendet,
welche mit dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transportes unter Ver-
schluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so finden von den im Absatz 1 angezogenen Vor-
schristen nur die §§ 8, 11 Absatz 4, 12 Absatz 1, 14, 18 und 19 sinngemäße Anwendung, und zwar
die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgt.
Zur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im § 2 Ziffer 2 aufgeführten Stoffe
außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden Umhüllung
(z. B. mit Gummilösung verklebtem Gummibeutel) zu versehen. Auf den Transport auf
Fähren findet dies keine Anwendung.
Das Ein, und Ausladen darf nur an einer von der Ortspolizeibehörde dazu angewiesenen
Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen.
Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugänglich sein und
ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hoch-
stehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher
auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll.
822.
Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, welcher bei
Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck fest verstaut werden.
Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere mit einem dichtschließenden feuersicheren Plan-
tuche (z. B. imprägnirte Leinwand) überspannt sein.
Weder in den so benutzten, noch in den unmittelbar daran stoßenden Räumen dürfen
Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein.
Leicht entzündliche oder selbst entzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und Kokes
nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen.
5 23.
Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passiren, so hat der Transportführer dem
Brücken= oder Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der Durchfahrt dessen Bestimmungen
abzuwarten. Der Brücken= oder Schleusenwärter hat Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt
ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.
Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufenthalts dem
Publikum nicht zugänglich sind.
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat Vorschriften über
Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen zu treffen.