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gehabt. Die Ansichten über das Maß des Rückganges der Biehbestände gehen
indeß weit auseinander. Um hierüber Gewißheit zu erhalten und dadurch
einen Anhaltepunkt für die Beurtheilung der Gestaltung der Vieh= und Fleisch-
preise zu gewinnen, ist es für nothwendig erachtet worden, eine außer-
ordentliche Viehzählung zu veranstalten.
Dieselbe wird, wie in andern deutschen Staaten, im Großherzogthum
für den 1. Dezember 1893 hiermit angeordnet und darüber das Nach-
stehende bestimmt.
Die Erhebung beschränkt sich auf die Feststellung des Rindviehbestandes
und der Schweine. Für den Rindviehbestand werden die Altersklassen unter
2 Jahren und über 2 Jahre und zwar in der zweiten Klasse — wegen der
Nachzucht — die Kühe besonders ermittelt, die Zählung der Schweine erfolgt
ohne weitere Unterscheidung lediglich durch Aufnahme der Stückzahl.
Die Leitung und Ausführung der Zählung erfolgt durch die Gemeinde-
Vorstände, denen rechtzeitig vor dem 1. Dezember d. J. durch das Statistische
Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar in der nach dem Be-
dürfniß der einzelnen Gemeinden berechneten Zahl die Formulare zu dem Ver-
zeichniß, in das die Viehbestände einzutragen sind, nebst einem als Anweisung
dienenden Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung zugehen werden.
Die Ausfüllung des Verzeichnisses erfolgt nach dem Bestande am 1. De-
zember d. J.
Bis zum 10. Dezember d. J. ist das ausgefüllte Verzeichniß an das
Statistische Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar portofrei
einzusenden.
Etwaige von dem genannten Bureau zu stellende Erinnerungen und An-
fragen sind mit thunlichster Beschleunigung zu erledigen.
Weimar, den 6. November 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departemen des Innern.
v. Groß.
Meimar. — Hof. Buchdruckeren.