Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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Anhänglichkeit Unseres geliebten Volkes zu Uns und Unserem Hause zur 
Bildung einer Stiftung unter dem Namen 
Goldene- Hochzeit-Stiftung 
verwendet. 
Das Stiftungsvermögen soll, abgesondert von dem übrigen Vermögen 
Unseres Hauses, in seinem Bestande dauernd erhalten bleiben. 
II. 
Zur Verwaltung der Stiftung wird eine Commission eingesetzt, die aus 
drei Mitgliedern zu bestehen hat. 
Vorsitzender ist der jeweilige Chef des Finanzdepartements; die beiden 
andern Mitglieder werden von denjenigen Angehörigen Unseres Hauses ernannt, 
denen die stiftungsmäßige Verwendung der Reinerträgnisse (Ziffer III und IV) 
jeweilig zusteht. 
Die Commission hat die Stiftung nach Außen zu vertreten und nach 
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltung vormundschaftlicher 
Gelder für sichere Verwahrung und zinsbare Anlegung des Stiftungsvermögens, 
sowie für die bestimmungsgemäße Verwendung der Stiftungserträgnisse zu 
sorgen. Die Kasse= und Rechnungsführung wird einem von der Commission 
zu ernennenden Gehülfen übertragen; im Uebrigen bleibt vorbehalten, den 
Geschäftsgang bei der Commission durch eine Geschäftsordnung zu regeln, 
welche der landesherrlichen Genehmigung unterliegt. 
III. 
Von den Reinerträgnissen der Stiftung ist jährlich in der Regel etwa 
der zwanzigste Theil zur Capitalvermehrung zurückzulegen; der Rest bleibt je 
zur Hälfte Uns und Unserer Frau Gemahlin zu freier Verfügung und wird 
von Uns zu gemeinnützigen Zwecken im Interesse der Wohlfahrt Unseres 
Landes verwendet werden. v 
In gleicher Weise soll auch in künftigen Zeiten in Bezug auf die Ver- 
wendung der Stiftungserträgnisse das freie Ermessen des Landesherrn und, 
sofern er vermählt ist, in Ansehung der einen Hälfte derselben das freie Er— 
messen seiner Gemahlin entscheidend bleiben; hiermit soll deutlich ausgesprochen 
werden, daß der Gemahlin des Chefs des Großherzoglichen Hauses das Recht
	        
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