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Anhänglichkeit Unseres geliebten Volkes zu Uns und Unserem Hause zur
Bildung einer Stiftung unter dem Namen
Goldene- Hochzeit-Stiftung
verwendet.
Das Stiftungsvermögen soll, abgesondert von dem übrigen Vermögen
Unseres Hauses, in seinem Bestande dauernd erhalten bleiben.
II.
Zur Verwaltung der Stiftung wird eine Commission eingesetzt, die aus
drei Mitgliedern zu bestehen hat.
Vorsitzender ist der jeweilige Chef des Finanzdepartements; die beiden
andern Mitglieder werden von denjenigen Angehörigen Unseres Hauses ernannt,
denen die stiftungsmäßige Verwendung der Reinerträgnisse (Ziffer III und IV)
jeweilig zusteht.
Die Commission hat die Stiftung nach Außen zu vertreten und nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltung vormundschaftlicher
Gelder für sichere Verwahrung und zinsbare Anlegung des Stiftungsvermögens,
sowie für die bestimmungsgemäße Verwendung der Stiftungserträgnisse zu
sorgen. Die Kasse= und Rechnungsführung wird einem von der Commission
zu ernennenden Gehülfen übertragen; im Uebrigen bleibt vorbehalten, den
Geschäftsgang bei der Commission durch eine Geschäftsordnung zu regeln,
welche der landesherrlichen Genehmigung unterliegt.
III.
Von den Reinerträgnissen der Stiftung ist jährlich in der Regel etwa
der zwanzigste Theil zur Capitalvermehrung zurückzulegen; der Rest bleibt je
zur Hälfte Uns und Unserer Frau Gemahlin zu freier Verfügung und wird
von Uns zu gemeinnützigen Zwecken im Interesse der Wohlfahrt Unseres
Landes verwendet werden. v
In gleicher Weise soll auch in künftigen Zeiten in Bezug auf die Ver-
wendung der Stiftungserträgnisse das freie Ermessen des Landesherrn und,
sofern er vermählt ist, in Ansehung der einen Hälfte derselben das freie Er—
messen seiner Gemahlin entscheidend bleiben; hiermit soll deutlich ausgesprochen
werden, daß der Gemahlin des Chefs des Großherzoglichen Hauses das Recht