Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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86. 
Die Zuschüsse werden bis auf Widerruf verwilligt; sie können zurückge— 
zogen werden, sobald die Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, unter denen 
die Verwilligung erfolgte. 
87. 
Die Obervorsteherin des patriotischen Justituts der Frauenvereine hat 
allein das Recht, Anträge auf Abänderung der gegenwärtigen Bestimmungen 
zu stellen. Solche Abänderungen sollen der landesherrlichen Genehmigung 
unterliegen. 
Urkundlich haben Wir diese Stiftungsurkunde höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 6. Januar 1893. 
Carl Alexander. 
Sophie. 
(13) II. Das unterzeichnete Staats-Ministerium findet sich aus sanitäts- 
polizeilichen Rücksichten bewogen, die in den Bekanntmachungen des Herzog- 
lichen Landespolizei-Collegil vom 11. Juli 1811, bezüglich des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 4. August 1851, die Zuziehung der Leichenfrauen 
bei Todesfällen betreffend, enthaltene Bestimmung, der zu Folge hinsichtlich 
der sogenannten Wochenkinder, d. h. der Kinder, welche das Alter von sechs 
Wochen noch nicht erreicht haben, die Besorgung von deren Leichen den 
Hebammen ausnahmsweise gestattet sein soll, hierdurch wieder aufzu- 
heben und den Hebammen zu verbieten, das Waschen der betreffenden Leichen 
und deren Ueberführung nach dem Beerdigungsplatz hinfort noch zu über- 
nehmen. 
Weimar, den 26. Januar 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
	        
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