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86.
Die Zuschüsse werden bis auf Widerruf verwilligt; sie können zurückge—
zogen werden, sobald die Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, unter denen
die Verwilligung erfolgte.
87.
Die Obervorsteherin des patriotischen Justituts der Frauenvereine hat
allein das Recht, Anträge auf Abänderung der gegenwärtigen Bestimmungen
zu stellen. Solche Abänderungen sollen der landesherrlichen Genehmigung
unterliegen.
Urkundlich haben Wir diese Stiftungsurkunde höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 6. Januar 1893.
Carl Alexander.
Sophie.
(13) II. Das unterzeichnete Staats-Ministerium findet sich aus sanitäts-
polizeilichen Rücksichten bewogen, die in den Bekanntmachungen des Herzog-
lichen Landespolizei-Collegil vom 11. Juli 1811, bezüglich des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom 4. August 1851, die Zuziehung der Leichenfrauen
bei Todesfällen betreffend, enthaltene Bestimmung, der zu Folge hinsichtlich
der sogenannten Wochenkinder, d. h. der Kinder, welche das Alter von sechs
Wochen noch nicht erreicht haben, die Besorgung von deren Leichen den
Hebammen ausnahmsweise gestattet sein soll, hierdurch wieder aufzu-
heben und den Hebammen zu verbieten, das Waschen der betreffenden Leichen
und deren Ueberführung nach dem Beerdigungsplatz hinfort noch zu über-
nehmen.
Weimar, den 26. Januar 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.