Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten im Großherzogthume 
gebracht. 
Weimar, den 20. Februar 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius. 
Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= 
und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt Seite 97) hat 
der Bundesrath unter Aufhebung der Bestimmung in I A 1c der Bekannt- 
27. November 1890 
machung vom 21. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzblatt 1891 Seite 399) beschlossen, 
daß folgende Dienstleistungen nicht als eine Beschäftigung im Sinne des Ge- 
setzes vom 22. Juni 1889 anzusehen sind: 
a) Dienstleistungen von Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen 
in Eisenbahnbetrieben des Inlandes, soweit diese Bediensteten in letzteren 
vorübergehend beschäftigt werden. 
Dienstleistungen im Inlande von Bediensteten ausländischer Betriebe, 
soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in das 
Inland hinübergreifen. 
Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im Binnen- 
schiffahrtsverkehr deutsche Wasserstraßen befahren, soweit nicht diese 
Schiffe nach Entscheidung der Landes-Centralbehörde oder, wenn mehrere 
Bundesstaaten betheiligt sind, des Reichskanzlers im Inlande einen 
regelmäßigen Verkehr von erheblichem Umfange unterhalten. 
Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen, Zanzi- 
bariten, Negern und anderen farbigen Seelenten auf deutschen See- 
schiffen bei der Küstenschiffahrt in asiatischen, australischen, ost= oder 
westafrikanischen Gewässern, sowie in dem Verkehr zwischen asiatischen, 
australischen und ostafrikanischen Häfen oder zwischen diesen und euro- 
päischen Häfen, in letzterem Verkehr jedoch nur, wenn es sich um den 
Dienst in den Kohlen= und Kesselräumen der Damnpfschiffe handelt und 
wenn bei der Anmusterung im Auslande zugleich die Rückfahrt aus- 
bedungen ist. 
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