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hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten im Großherzogthume
gebracht.
Weimar, den 20. Februar 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokenius.
Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts=
und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt Seite 97) hat
der Bundesrath unter Aufhebung der Bestimmung in I A 1c der Bekannt-
27. November 1890
machung vom 21. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzblatt 1891 Seite 399) beschlossen,
daß folgende Dienstleistungen nicht als eine Beschäftigung im Sinne des Ge-
setzes vom 22. Juni 1889 anzusehen sind:
a) Dienstleistungen von Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen
in Eisenbahnbetrieben des Inlandes, soweit diese Bediensteten in letzteren
vorübergehend beschäftigt werden.
Dienstleistungen im Inlande von Bediensteten ausländischer Betriebe,
soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in das
Inland hinübergreifen.
Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im Binnen-
schiffahrtsverkehr deutsche Wasserstraßen befahren, soweit nicht diese
Schiffe nach Entscheidung der Landes-Centralbehörde oder, wenn mehrere
Bundesstaaten betheiligt sind, des Reichskanzlers im Inlande einen
regelmäßigen Verkehr von erheblichem Umfange unterhalten.
Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen, Zanzi-
bariten, Negern und anderen farbigen Seelenten auf deutschen See-
schiffen bei der Küstenschiffahrt in asiatischen, australischen, ost= oder
westafrikanischen Gewässern, sowie in dem Verkehr zwischen asiatischen,
australischen und ostafrikanischen Häfen oder zwischen diesen und euro-
päischen Häfen, in letzterem Verkehr jedoch nur, wenn es sich um den
Dienst in den Kohlen= und Kesselräumen der Damnpfschiffe handelt und
wenn bei der Anmusterung im Auslande zugleich die Rückfahrt aus-
bedungen ist.
b
C.
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d