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derselben, Carl Steinert daselbst zum Hauptagenten für das Großherzogthum
ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung
vom 22. Juni 1881 (Regierungs-Blatt Seite 103) hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar, den 22. Februar 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenius.
(261 III. Mit Beziehung auf die Bestimmungen im § 33 des Ausführungs-
gesetzes vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen wird von dem unterzeichneten
Staats-Ministerium als Termin für die diesjährige Aufnahme der Pferde-
und Rindviehbestände
Sonnabend, der 1. April d. J.,
hierdurch bestimmt.
Die Gemeindevorstände des Großherzogthums haben hiernach das
weiter Erforderliche wahrzunehmen.
Weimar, den 2. März 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokenius.
(27] IV. Zur Vollziehung von Revisionen nach § 38 Absatz 2 des Reichs-
gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Reichs-Gesetzblatt
von 1885 Seite 188) sind bis auf Weiteres
die Großherzoglichen Ministerialrevisoren Bemme, Frede und
Krafft hier
beauftragt.
Dieselben sind von uns in Einverständniß mit dem Großherzoglichen
Ministerial-Departement der Justiz zugleich ermächtigt worden, behufs Prüfung