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sich beziehende Ministerial-Bekanntmachung, sowie der Gebührentarif nachstehend
abgedruckt.
Weimar, den 8. April 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
In Ausführung der Bestimmung in § 8 des Reichsgesetzes vom 19. Mai
1891, betr. die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, ist
an der Staatsstraße zwischen Zella St./Bl. und Mehlis (Landrathsamtsbezirk
Ohrdruf) eine Beschußanstalt errichtet worden, welche in Gemäßheit der
Kaiserlichen Verordnung vom 20. Dezember 1892 (Reichs-Gesetzblatt Seite
1055) am 1. April dieses Jahres in Betrieb gesetzt werden wird.
Die Verwaltung dieser Anstalt ist einer Kommission mit der Bezeichnung:
Kommission zur Verwaltung der Herzoglichen Beschußanstalt Zella-Mehlis
übertragen, welche aus dem Vorstand des Herzogl. Landrathsamts Ohrdruf
als Vorsitzenden und je zwei Gewehr-Industriellen aus Zella und Mehlis als
Beisitzern besteht.
Die Mitglieder der Kommission werden von dem Staats-Ministerium ernannt.
Derselben untersteht behufs Leitung und Ausführung der technischen Be-
schußarbeiten ein geprüfter Beschußtechniker.
Wegen Führung einer technischen Oberaufsicht über die Anstalt seitens
des Direktors der Königlichen Beschußanstalt Suhl sind Verhandlungen ein-
geleitet.
Die Prüfungskosten werden nach einem in der Beschußanstalt ange-
schlagenen Gebührentarif erhoben.
Beschwerden über den Beschußtechniker sind binnen einer Woche bei dem
Vorstand der Kommission und Berufungen gegen den Bescheid der Kommission
binnen gleicher Frist bei dem Herzogl. Staats-Ministerium, welches endgültig
entscheidet, schriftlich anzubringen.
Gotha, den 25. März 1893.
Herzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement IEI.
Strenge.