Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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sich beziehende Ministerial-Bekanntmachung, sowie der Gebührentarif nachstehend 
abgedruckt. 
Weimar, den 8. April 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
In Ausführung der Bestimmung in § 8 des Reichsgesetzes vom 19. Mai 
1891, betr. die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, ist 
an der Staatsstraße zwischen Zella St./Bl. und Mehlis (Landrathsamtsbezirk 
Ohrdruf) eine Beschußanstalt errichtet worden, welche in Gemäßheit der 
Kaiserlichen Verordnung vom 20. Dezember 1892 (Reichs-Gesetzblatt Seite 
1055) am 1. April dieses Jahres in Betrieb gesetzt werden wird. 
Die Verwaltung dieser Anstalt ist einer Kommission mit der Bezeichnung: 
Kommission zur Verwaltung der Herzoglichen Beschußanstalt Zella-Mehlis 
übertragen, welche aus dem Vorstand des Herzogl. Landrathsamts Ohrdruf 
als Vorsitzenden und je zwei Gewehr-Industriellen aus Zella und Mehlis als 
Beisitzern besteht. 
Die Mitglieder der Kommission werden von dem Staats-Ministerium ernannt. 
Derselben untersteht behufs Leitung und Ausführung der technischen Be- 
schußarbeiten ein geprüfter Beschußtechniker. 
Wegen Führung einer technischen Oberaufsicht über die Anstalt seitens 
des Direktors der Königlichen Beschußanstalt Suhl sind Verhandlungen ein- 
geleitet. 
Die Prüfungskosten werden nach einem in der Beschußanstalt ange- 
schlagenen Gebührentarif erhoben. 
Beschwerden über den Beschußtechniker sind binnen einer Woche bei dem 
Vorstand der Kommission und Berufungen gegen den Bescheid der Kommission 
binnen gleicher Frist bei dem Herzogl. Staats-Ministerium, welches endgültig 
entscheidet, schriftlich anzubringen. 
Gotha, den 25. März 1893. 
Herzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement IEI. 
Strenge.
	        
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