Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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die Patronenhülsen selbst zu liefern und hierfür den Selbstkostenpreis, auf volle 
Pfennig nach oben abgerundet, mit in Rechnung zu stellen. 
Gotha, den 24. März 1893. 
Herzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement II. 
Strenge. 
(39) Das 9. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter: 
Nr. 2078 Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das 
Etatsjahr 1893/94, vom 26. März 1893; unter 
„ 2079 Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der 
Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs- 
eisenbahnen, sowie zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichs- 
kasse, vom 26. März 1893; unter 
„ 2080 Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutz- 
gebiete Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutzgebiet 
für das Etatsjahr 1893/94, vom 26. März 1893. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
14 und 15: 
S. 105 Aenderungen in dem Verzeichniß der zur Einziehung von Gerichts- 
kosten bestimmten Stellen; 
„ 106 Abkommen über die weitere provisorische Regelung der Handels- 
beziehungen mit Spanien; 
„ 106 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- 
und Steuerstellen; 
„ 112 Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegsflagge und 
der Reichsdienstflagge der Marine. 
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.
	        
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