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die Patronenhülsen selbst zu liefern und hierfür den Selbstkostenpreis, auf volle
Pfennig nach oben abgerundet, mit in Rechnung zu stellen.
Gotha, den 24. März 1893.
Herzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement II.
Strenge.
(39) Das 9. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter:
Nr. 2078 Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das
Etatsjahr 1893/94, vom 26. März 1893; unter
„ 2079 Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der
Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs-
eisenbahnen, sowie zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichs-
kasse, vom 26. März 1893; unter
„ 2080 Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutz-
gebiete Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutzgebiet
für das Etatsjahr 1893/94, vom 26. März 1893.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern
14 und 15:
S. 105 Aenderungen in dem Verzeichniß der zur Einziehung von Gerichts-
kosten bestimmten Stellen;
„ 106 Abkommen über die weitere provisorische Regelung der Handels-
beziehungen mit Spanien;
„ 106 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll-
und Steuerstellen;
„ 112 Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegsflagge und
der Reichsdienstflagge der Marine.
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.