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Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, Sechs Zehntel der aus ihren
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beiträge binnen vier Wochen vom 10. Mai
d. J. an (§ 97 des Gesetzes vom 16. Juni 1881) an die Ortssteuereinnahmen
abzuführen.
Die letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung
und Ablieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu tragen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt-
machung alsbald zuzustellen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften in § 52 der
Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.)
nachzugehen.
Weimar, den 22. April 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
[42) Das 10., 11., 12. und 13. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten
unter:
Nr. 2081 Gesetz wegen Ergänzung des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betr.
die Kautionen der Bundesbeamten, vom 22. März 1893; unter
„ 2082 Gesetz, betr. die Abänderung des § 69 des Strafgesetzbuchs für
das Deutsche Reich, vom 26. März 1893; unter
„ 2083 Bekanntmachung, betr. einen Nachtrag zu der Vereinbarung er-
leichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen
den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und
Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungsweise zur Be-
förderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des § 1 letzter
Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Ueber-
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, vom 24. März 1893;
unter
„ 2084 Bekanntmachung, betr. die Anwendung der vertragsmäßig be-
stehenden Zollsätze auf rumänische Erzeugnisse, vom 25. März
1893; unter