Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, Sechs Zehntel der aus ihren 
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beiträge binnen vier Wochen vom 10. Mai 
d. J. an (§ 97 des Gesetzes vom 16. Juni 1881) an die Ortssteuereinnahmen 
abzuführen. 
Die letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung 
und Ablieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu tragen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung alsbald zuzustellen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften in § 52 der 
Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.) 
nachzugehen. 
Weimar, den 22. April 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
[42) Das 10., 11., 12. und 13. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten 
unter: 
Nr. 2081 Gesetz wegen Ergänzung des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betr. 
die Kautionen der Bundesbeamten, vom 22. März 1893; unter 
„ 2082 Gesetz, betr. die Abänderung des § 69 des Strafgesetzbuchs für 
das Deutsche Reich, vom 26. März 1893; unter 
„ 2083 Bekanntmachung, betr. einen Nachtrag zu der Vereinbarung er- 
leichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen 
den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und 
Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungsweise zur Be- 
förderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des § 1 letzter 
Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Ueber- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, vom 24. März 1893; 
unter 
„ 2084 Bekanntmachung, betr. die Anwendung der vertragsmäßig be- 
stehenden Zollsätze auf rumänische Erzeugnisse, vom 25. März 
1893; unter
	        
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