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Regierungs-BZlatt
Großherzogthum
Sachsen- Weimar: Eisenac.
Nummer 10. Weimar 10. Mai 1893.
Anhalt: Höchste Verordnung, beir. die Verlegung des Buß und Bellages, Seile 19.— Ministerial- Belannimachung,
betr. ein anderweiles Uebereinkommen mil dem Reichsposlamt hinsichtlich der aus der Großherzogl. Slaats-
laosse zu entrichtenden Bauschsummen fjür Porlo= und Gebührenbeträge, sowie für Postbestellgebühren, Seite 50.
Ministerial-Belanntmachung, die Zusammensetzung der in Jena bestehenden Großherzogl. und Herzogl.
Söch. Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betr., Seite 53. — Ministerial-
ehaieah betr. die Stellung der Bahnpolizeibeamten in Beziehung auf die Bestimmungen des
Ar Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 21. Juni 1874 fiber die Leistung persönlicher Gemeindedienste,
Seile 54.— Ings. „Verzeichuiß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central. Blaul# fÜr das Deutsche Reich,
Seite 55.
431 Höchsle Verordnung, betreffend die Verlegung des Buß- und Bettages; vom 29. April 1893.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben dahin Entschließung gefaßt, unter Aufhebung des bisher am Freitag
nach dem ersten Advent gefeierten Bußtags, den Buß- und Bettag für die
evangelische Landeskirche des Großherzogthums Sachsen vom laufenden Jahre
ab als allgemeinen Feiertag am Mittwoch vor dem letzten Trinitatis-
Sonntage begehen zu lassen.
1893 11