Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
Schloß Wartburg, den 29. April 1893. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Vollert. v. Borberg. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
/44)] 1. Nachdem mit dem Reichspostamte in Berlin hinsichtlich der aus der 
Großherzoglichen Staatskasse zu entrichtenden Bauschsumme für Porto= und 
Gebührenbeträge auf portopflichtigen Sendungen, welche von Großherzog-= 
lichen Staatsbehörden und den einzelnen, solche Behörden vertretenden Beamten 
frankirt abgesendet werden, und für die aus der Großherzoglichen Staatskasse 
zu zahlenden Postbestellgebühren für das Abtragen von Packet= und Geld- 
bezüglich Werthsendungen mit Einschluß der auf Postanweisungen eingezahlten 
Baarbeträge, auf Grund der in der Zeit vom 3. bis 30. November vor. J. 
vorgenommenen Porto= pp. Ermittelungen eine anderweite Uebereinkunft ge- 
troffen worden ist, wird zur Nachricht und Nachachtung für die betheiligten 
Behörden und Beamten hierdurch Folgendes bekannt gegeben: 
I. Die aus der Großherzoglichen Staatskasse für Porto= und Gebühren- 
beträge zu zahlende Bauschsumme erstreckt sich auf diejenigen portopflichtigen 
Sendungen, welche von Großherzoglichen Staatsbehörden und von einzelnen, 
solche Behörden vertretenden Beamten frankirt nach Orten innerhalb des 
Deutschen Reiches abgesendet werden, demnach auch auf alle porto- 
pflichtigen Sendungen Großherzoglicher Behörden in Prozeß= und Untersuchungs- 
sachen, sowie in Steuer-, Kostenerlaß= und Stundungssachen. 
Zu den in die Bauschsumme eingeschlossenen Porto= und Gebühren- 
beträgen gehören außer den Beträgen für gewöhnliche Briefe und für Packete 
ohne Werthangabe auch die Beträge für Werthbriefe, sowie für Packete mit 
Werthangabe, für Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Einschreibsendungen, 
Postanweisungen, Postnachnahmesendungen, Postaufträge zur Einziehung von 
Geldbeträgen und für Briefe mit Zustellungsurkunde sowie für Rücksendung 
der letztern, ferner die Porto= und Gebührenbeträge für Briefsendungen an
	        
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