Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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Empfänger im Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt, die Nebengebühr für 
von den Landbriefträgern entgegengenommene, zur Weiterbeförderung mit der 
Post bestimmte frankirte Sendungen, ingleichen die Porto= und Gebühren- 
beträge für Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirke der Aufgabe- 
Postanstalten zu Weimar, Eisenach, Apolda und Jena, wogegen die Porto- 
und Gebührenbeträge für Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirke 
anderer Aufgabe-Postanstalten von der Aversionirung ausgeschlossen sind. 
II. In die Bauschsumme für Porto= und Gebührenbeträge sind nicht 
eingeschlossen: 
a) die Postbestellgebühren für das Abtragen der dienstlichen, an Groß- 
herzogliche Staatsbehörden u. s. w. gerichteten Packet= und Geld= bezüglich 
Werthsendungen einschließlich der auf Postanweisungen eingezahlten Baarbeträge 
im Orts= und Landbestellbezirke der Postanstalten, da rücksichtlich dieser Ge- 
bühren eine besondere Uebereinkunft getroffen worden ist (vergl. Ziffer IIl); 
b) die Nebengebühr für die von dem Landbriefträger eingesammelten, 
zur Weitersendung mit der Post bestimmten Gegenstände, wenn die Sendung 
selbst, auf welche überhaupt diese Gebühr Anwendung findet, unfrankirt 
abgesendet werden soll; die Nebengebühr ist in diesem Falle vom Absender 
baar zu entrichten; 
) das Eilbestellgeld, welches, dafern dasselbe nicht vom Empfänger ein 
gezogen werden soll, von der absendenden Behörde baar zu entrichten ist; 
d) die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung der auf Postanftrags- 
briefe eingezogenen und dem Auftragsgeber zu übersendenden Beträge. 
III. Die Uebereinkunft mit dem Reichspostamte wegen Feststellung einer 
gesonderten Bauschsumme im Betreff der Postbestellgebühren für das Ab- 
tragen der Packet= und Geld= bezüglich Werthsendungen, mit Einschluß der 
auf Postanweisungen eingezahlten Baarbeträge — soweit dergleichen überhaupt 
zu erheben sind — ist auf folgende Grundlage hin bis auf Weiteres ernenert 
worden: 
Zweck des Uebereinkommens ist, die Großherzogliche Staatskasse 
durch Zahlung der Bauschsumme von jeder Entrichtung von Postbestellgebühren 
zu befreien, ohne Unterschied, ob dieselben endgiltig der Staatskasse zur Last 
fallen, oder von derselben, wie in Parteisachen, nur verlagsweis zu entrichten 
sind. Hiernach erstreckt sich die Befreinng von Postbestellgebühren: 
11½
	        
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