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Empfänger im Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt, die Nebengebühr für
von den Landbriefträgern entgegengenommene, zur Weiterbeförderung mit der
Post bestimmte frankirte Sendungen, ingleichen die Porto= und Gebühren-
beträge für Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirke der Aufgabe-
Postanstalten zu Weimar, Eisenach, Apolda und Jena, wogegen die Porto-
und Gebührenbeträge für Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirke
anderer Aufgabe-Postanstalten von der Aversionirung ausgeschlossen sind.
II. In die Bauschsumme für Porto= und Gebührenbeträge sind nicht
eingeschlossen:
a) die Postbestellgebühren für das Abtragen der dienstlichen, an Groß-
herzogliche Staatsbehörden u. s. w. gerichteten Packet= und Geld= bezüglich
Werthsendungen einschließlich der auf Postanweisungen eingezahlten Baarbeträge
im Orts= und Landbestellbezirke der Postanstalten, da rücksichtlich dieser Ge-
bühren eine besondere Uebereinkunft getroffen worden ist (vergl. Ziffer IIl);
b) die Nebengebühr für die von dem Landbriefträger eingesammelten,
zur Weitersendung mit der Post bestimmten Gegenstände, wenn die Sendung
selbst, auf welche überhaupt diese Gebühr Anwendung findet, unfrankirt
abgesendet werden soll; die Nebengebühr ist in diesem Falle vom Absender
baar zu entrichten;
) das Eilbestellgeld, welches, dafern dasselbe nicht vom Empfänger ein
gezogen werden soll, von der absendenden Behörde baar zu entrichten ist;
d) die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung der auf Postanftrags-
briefe eingezogenen und dem Auftragsgeber zu übersendenden Beträge.
III. Die Uebereinkunft mit dem Reichspostamte wegen Feststellung einer
gesonderten Bauschsumme im Betreff der Postbestellgebühren für das Ab-
tragen der Packet= und Geld= bezüglich Werthsendungen, mit Einschluß der
auf Postanweisungen eingezahlten Baarbeträge — soweit dergleichen überhaupt
zu erheben sind — ist auf folgende Grundlage hin bis auf Weiteres ernenert
worden:
Zweck des Uebereinkommens ist, die Großherzogliche Staatskasse
durch Zahlung der Bauschsumme von jeder Entrichtung von Postbestellgebühren
zu befreien, ohne Unterschied, ob dieselben endgiltig der Staatskasse zur Last
fallen, oder von derselben, wie in Parteisachen, nur verlagsweis zu entrichten
sind. Hiernach erstreckt sich die Befreinng von Postbestellgebühren:
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