Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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zu dem Gesetz vom 18. Februar 1885, den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes 
betreffend (Regierungs-Blatt Seite 20), die nachfolgende Bestimmung: 
84. 
Die Prüfungsgebühr beträgt für Staatsaugehörige des Groß- 
herzogthums 12 Mark, für Andere 20 Mark. Dieselbe ist verfallen, 
wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung im Prüfungs- 
termine nicht erscheint oder die Prüfung nicht besteht. 
Weimar, den 1. Juni 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(58) IIII. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachungen vom 
13. Juni und 4. September 1871 (S. 117 und 141 des Regierungs-Blatts) 
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an Stelle des verstorbenen 
Großherzoglichen Oberbaudirektors Julius Bormann in Weimar der Groß- 
herzogliche Baurath Ernst Kriesche daselbst Höchsten Orts als Mitglied des 
literarischen Sachverständigen-Vereins bis auf Weiteres ernannt worden ist. 
Weimar, den 12. Juni 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
(59) IV. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 
17. Dezember 1887 (Regierungs-Blatt Seite 327) wird nachstehend die Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Bestimmungen über die Ver- 
ladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen, zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 21. Juni 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
	        
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