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zu dem Gesetz vom 18. Februar 1885, den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes
betreffend (Regierungs-Blatt Seite 20), die nachfolgende Bestimmung:
84.
Die Prüfungsgebühr beträgt für Staatsaugehörige des Groß-
herzogthums 12 Mark, für Andere 20 Mark. Dieselbe ist verfallen,
wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung im Prüfungs-
termine nicht erscheint oder die Prüfung nicht besteht.
Weimar, den 1. Juni 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
(58) IIII. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachungen vom
13. Juni und 4. September 1871 (S. 117 und 141 des Regierungs-Blatts)
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an Stelle des verstorbenen
Großherzoglichen Oberbaudirektors Julius Bormann in Weimar der Groß-
herzogliche Baurath Ernst Kriesche daselbst Höchsten Orts als Mitglied des
literarischen Sachverständigen-Vereins bis auf Weiteres ernannt worden ist.
Weimar, den 12. Juni 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
v. Groß.
(59) IV. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom
17. Dezember 1887 (Regierungs-Blatt Seite 327) wird nachstehend die Be-
kanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Bestimmungen über die Ver-
ladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen, zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 21. Juni 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.