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Bekanntmachung,
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von
lebenden Thieren auf Eisenbahnen.
Der Bundesrath hat beschlossen, daß für die zur Beförderung nach den Nordseehäfen
bestimmten Wiederkäuer und Schweine von der durch die Bekanntmachung vom 28. November
1887 (Central= Blatt Seite 557) unter Nr. 2 verlangten Bescheinigung des Gesundheitszustandes
der Thiere vor der Verladung fernerhin abgesehen werden soll.
Berlin, den 13. Juni 1893. ·
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
(60) V. Der Großherzogliche Bezirkskommissar von Geeckel zu Neustadt ahOrla
ist zum Expropriationskommissar für die Weimarische Strecke der Eisenbahn
von Triptis nach Blankenstein ernannt worden, nachdem der bisherige Kommissar,
Justizrath Schenk zu Neustadt aOrla, auf seinen Antrag von den gedachten
Expropriationsgeschäften entbunden worden ist.
Weimar, den 30. Juni 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
(61!1 VI. Zur Bestreitung der nach den §§ 7 und 26 des Ausführungs-
gesetzes vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen — Regierungs-Blatt Seite 79 —
zu leistenden Entschädigungen für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und
auf polizeiliche Anordnung getödtete Thiere wird auf Grund der 88§ 27 ff.
des erstgedachten Gesetzes
eine einfache Abgabe von Zehn Pfennig für jedes Pferd, Esel,
Maulthier und Maulesel und
eine einfache Abgabe in der durch Ministerial-Verordnung vom
22. Juni 1890 — Regierungs-Blatt Seite 123 — festgestellten
Höhe für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder
und Kälber)