Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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Bekanntmachung, 
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von 
lebenden Thieren auf Eisenbahnen. 
Der Bundesrath hat beschlossen, daß für die zur Beförderung nach den Nordseehäfen 
bestimmten Wiederkäuer und Schweine von der durch die Bekanntmachung vom 28. November 
1887 (Central= Blatt Seite 557) unter Nr. 2 verlangten Bescheinigung des Gesundheitszustandes 
der Thiere vor der Verladung fernerhin abgesehen werden soll. 
Berlin, den 13. Juni 1893. · 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
(60) V. Der Großherzogliche Bezirkskommissar von Geeckel zu Neustadt ahOrla 
ist zum Expropriationskommissar für die Weimarische Strecke der Eisenbahn 
von Triptis nach Blankenstein ernannt worden, nachdem der bisherige Kommissar, 
Justizrath Schenk zu Neustadt aOrla, auf seinen Antrag von den gedachten 
Expropriationsgeschäften entbunden worden ist. 
Weimar, den 30. Juni 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(61!1 VI. Zur Bestreitung der nach den §§ 7 und 26 des Ausführungs- 
gesetzes vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen — Regierungs-Blatt Seite 79 — 
zu leistenden Entschädigungen für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und 
auf polizeiliche Anordnung getödtete Thiere wird auf Grund der 88§ 27 ff. 
des erstgedachten Gesetzes 
eine einfache Abgabe von Zehn Pfennig für jedes Pferd, Esel, 
Maulthier und Maulesel und 
eine einfache Abgabe in der durch Ministerial-Verordnung vom 
22. Juni 1890 — Regierungs-Blatt Seite 123 — festgestellten 
Höhe für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder 
und Kälber)
	        
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