Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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mungen außer Kraft treten. Die etwa vorhandenen älteren Quittungsmuster 
können, entsprechend berichtigt, aufgebraucht werden. 
Weimar, den 4. Juli 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius. 
Nachrichten 
für pensionirte Offiziere und Sanitätsoffiziere. 
A. Muster zur Pensions-Quittung. 
Anmerkung: Bei Abhebung der Gebührnisse für den Monat März jeden Jahres isl eine Quittung über 
den Gesammtbetrag der im Lause des Rechnungsjahres empsangenen Gebührnisse — Jahresquiktung — zu ertheilen. 
Mark Pfg.“ 
(mit Buchstaben geschrieben) Pension (einschließlich Mark Pfg. 
Pensionserhöhung) für 18 . sind mir von der (Name der betr. Regierungs- 
Haupt-Kasse pp. zu — Ort —) richtig gezahlt worden. Dies bescheinige ich mit der Ver- 
sicherung, daß ich anderweites Einkommen im Reichs= oder im Staatsdienst nicht beziehe, bezw. 
und zwar as. jährlich zum Betrage von . Mark Pfg. und 
außerdem lass. ) unbestimmte Einnahme beziehe. 
den ien 
Ruf-= und Familienname. 
Charakter. 
Truppentheil (Behörde), welchem (bezw. welcher) der Pensions- 
Empfänger zuletzt angehört hat (bezw. zur Zeit angehört). 
Angabe der 
1. Wittwen= und Waisen-Kassen-Beiträge. 
Aumerkung: Sind dergleichen nicht zu entrichten, so ist zu vermerken: „Unverheiralhet“ oder „Ver- 
heirathet, jedoch nicht Mitglied der Wittwen-Pensions-Anstalt“. 
2. Abzüge, welche der Pensions-Empfänger von seiner Pension zu erleiden hat. 
Beglaubigung. 
Daß der Pensions-Empfänger sich am Leben befindet, vorstehende Quittung eigenhändig 
unterschrieben hat und die Reichsangehörigkeit besitzt, wird hiermit bescheinigt. 
................................................. den.........M 18 
Unterschrift. 
Vorstehende Beglaubigung ist zu allen Jahresquittungen beizubringen, und im Inlande 
von einer Civil= oder Militärbehörde bezw. von einem zur Führung eines Dienstsiegels berech- 
tigten Beamten, im Auslande von dem betreffenden deutschen Consulate 2c. zu vollziehen und 
zu unterstempeln.
	        
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