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b) bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Dienst für die Dauer des mobilen
Verhältnisses;
J0) bei Versorgung in Invaliden-Instituten.
Bei Anstellung im Civildienst verbleiben die Pensionserhöhungen dem Pensionär neben
den sonst zuständigen Kompetenzen.
835.
Erdient ein Militärpensionär im Reichs- oder Staatsdienst eine Civilpension, so erhält
derselbe an Stelle dieser Civilpension die ganze früher erdiente Militärpension — sofern sie
lebenslänglich zuerkannt war — wieder aus Militärfonds und daneben den etwaigen Mehr-
betrag der Civilpension aus dem betreffenden Civilpensionsfonds. Die gesetzlich zuständigen,
im Militärdienst erworbenen Pensionserhöhungen (8§ 12 u. 13) bleiben bei dieser Berechnung
außer Betracht und sind stets aus Militärsonds zahlbar.
§ 37.
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund der Be-
stimmungen in den §§ 32 bis 35 tritt mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf
das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß folgt.1)
Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs= oder Staatsdienst gegen Tagegelder
oder eine anderweite Entschädigung wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser Be-
schäftigung?) unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden
Bestimmungen zulässigen Betrage gewährt. Bei Dienstverrichtungen, in welchen der Pensionär
lediglich in einem privatrechtlichen Verhältniß zu der ihn beschäftigenden Behörde steht, findet
eine Kürzung der Pension überhaupt nicht statt.
Im eigenen Interesse werden die Pensions-Empfänger ersucht, bei ein-
tretender Beschäftigung oder Anstellung im Neichs= oder im Staatsdienst an
diejenige Regierung — im Großherzogthum Baden an die Intendantur XIV.
Armeekorps zu Karlsruhe, in Elsaß-Lothringen an die Abtheilung für Finanzen,
Landwirthschaft und Domänen des Ministeriums für Elsaß-Lothringen zu Straß-
burg i. E., in Berlin an das Departement für Invalidenwesen im Kriegs-
ministerinm — unverzüglich entsprechende Mittheilung zu machen, damit wegen
Regelung des Pensionsbezuges das Erforderliche rechtzeitig veranlaßt werden
kann.
D.
Bei Verlegung des Wohnsitzes sind die Anträge auf Uebertragung der
Pension an diejenige Regierung r2c. (siehe oben bei C) zu richten, welche die
1) Veginm die Beschäftigung 2c. im Civildienst mit dem 1. eines Monals, so hat die eiwa erforderliche Kürzung
von diesem * ab einzutreten.
2), Beschästigungen — auch auf Probe — mit der Aussicht auf dauernde Beibehaltung bei besriedigender Dienst-
führung, kommissarische Veschülitgung mit der Aussicht auf Anstellung im Bewährungsfalle, Beschäftigungen aus
Kündigung bezw. jederzeitigen Widerrus gehören nicht zu den vorübergehenden im Sinne dieses Paragraphen.
Die Entscheidung, ob der Fall vorübergehender Beschäftigung oder der eines Vertragsverhällmisses vorliegt oder
nicht, ersolgt durch die anstellende Behörde und die zuständige Regierung 2c. (siehe oben bei C).