Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Nummer 14. Weimar. 10. August 1893.
Inhalt: Ministerial. Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Cholera betressend, Seite 73.
Ministerial-Bekanntmachung,
Maßregeln gegen die Cholera betreffend.
!69) Nachdem durch die Cholerakommission des Deutschen Reichs die im
Jahre 1892 angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Cholera —
vergl. Ministerial-Bekanntmachung vom 1. September 1892, Nr. 208 der
Weimarischen Zeitung — auf Grund der inzwischen gemachten Erfahrungen
und im Hinblick auf die Bestimmungen der auf der internationalen Sanitäts-
Konferenz zu Dresden am 15. April 1893 unterzeichneten Uebereinkunft einer
Revision unterzogen worden sind, wird unter Aufhebung aller früher erlassenen,
den gleichen Gegenstand betreffenden Anordnungen für das Gebiet des Groß-
herzogthums hierdurch verordnet, daß künftighin als
Maßregeln gegen die Cholern
die nachfolgenden Maßnahmen zur Anwendung zu bringen sind:
A) Allgemeine Maßnahmen:
I. Anmeldung der Cholera-Erkrankungs= und Todesfälle.
1. Jeder Fall der Erkrankung an Cholera oder choleraverdächtigen Krank-
heiten (insbesondere von Brechdurchfall, mit Ausnahme der Brechdurchfälle von
Kindern unter 2 Jahren) ist der Ortspolizeibehörde sofort anzuzeigen.
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