Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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2. Ist bei Erstattung der Anzeige der Tod bereits eingetreten, so hat 
sich die Anzeige auf denselben alsbald mit zu erstrecken. Tritt der Tod später 
ein, so ist die Anzeige desselben nachträglich alsbald zu bewirken. 
3. Anzeigepflichtig sind: 
a) der behandelnde Arzt, 
b) der Haushaltungsvorstand. 
Der Haushaltungsvorstand hat sich durch Nachfrage zu vergewissern, ob 
die Anzeige durch den behandelnden Arzt rechtzeitig bewirkt worden ist. Ist 
dieses der Fall, so bedarf es einer nochmaligen Anzeige durch den Haus- 
haltungsvorstand nicht. Andernfalls hat der letztere die Anzeige sofort selbst 
zu bewirken. 
*ee 4. Der behandelnde Arzt hat sich bei der Anmeldung der in der Anlage 1 
ersichtlichen Zählkarte, zu welcher den Aerzten Formulare beim Auftreten der 
Krankheit im Großherzogthum durch Vermittelung der Bezirksdirektoren zugehen 
werden, unter vollständiger Ausfüllung derselben zu bedienen. In den Fällen, 
in welchen die Anmeldung durch den Haushaltungsvorstand zu bewirken ist, 
hat der letztere, sofern er nicht alsbald in den Besitz eines Formulars zu der 
Zählkarte gelangen kann, die Anzeige zunächst in anderer Form schriftlich zu 
erstatten, ist aber verpflichtet, der Ortspolizeibehörde nachträglich die zur vor- 
schriftsmäßigen Ausfüllung der Zählkarte, welche in diesen Fällen der Orts- 
polizeibehörde obliegt, erforderlichen Angaben zu machen. 
Den Ortspolizeibehörden werden beim Auftreten der Krankheit im Ge- 
meindebezirke Formulare zu der Zählkarte durch die Bezirksdirektoren zugefertigt 
werden. 
5. Unterlassungen oder Vernachlässigungen in Beziehung auf die vorstehend 
angeordnete Anzeigepflicht werden mit Geldstrafe bis zu 150 7 bestraft. 
6. Die Ortspolizeibehörden haben über die bei ihnen eingehenden An- 
heigen nach dem Muster der Anlage 1 eine Liste der im Gemeindebezirke vor- 
kommenden Cholerafälle zu führen und täglich eine Abschrift der neuen Ein- 
tragungen an den Bezirksdirektor einzusenden, welcher dieselbe sofort dem 
unterzeichneten Staats-Ministerium vorzulegen hat. 
7. Jeder erste festgestellte Cholerafall in einem Gemeindebezirk ist von 
dem Gemeindevorstand alsbald telegraphisch dem Kaiserlichen Gesundheitsamte 
zu Berlin und dem unterzeichneten Staats-Ministerium sowie dem Bezirks- 
direktor mitzutheilen; auch sind den gleichen Behörden täglich gedrängte
	        
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