Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

78 
kann es nöthig werden, Verkaufsräume zu schließen oder Vorräthe zu ver- 
nichten. 
8. Für reines Trink= und Gebrauchswasser ist bei Zeiten Sorge 
zu tragen; als solches ist an Choleraorten das Wasser aus Kesselbrunnen von 
gewöhnlicher Bauart, welche gegen Verunreinigung von oben her nicht genügend 
geschützt sind, nicht anzusehen und nicht zu benutzen, wenn vorwurfsfreies 
Leitungswasser zur Verfügung steht. Zu empfehlen sind eiserne Röhren- 
brunnen, welche direkt in den Erdboden und in nicht zu geringe Tiefe ge- 
trieben sind (abessinische Brunnen). Wasserwerke müssen einer beständigen 
(ege T— Aufsicht unterworfen sein (vergl. Anlage V). Brunnen, welche nach Lage oder 
Bauart einer gesundheitsgefährlichen Verunreinigung ausgesetzt sind, sind zu 
schließen. 
Jede Verunreinigung der Entnahmestellen von Wasser zum Trink= oder 
Hausgebrauch und ihrer nächsten Umgebung, insbesondere durch Haushaltabfälle, 
ist zu verbieten, insbesondere ist das Spülen von Gefäßen und Wäsche, welche 
mit Cholerakranken in Berührung gekommen sind, an den Wasserentnahmestellen 
oder in deren Nähe strengstens zu untersagen. 
9. Für rasche Abführung der Schmutzwässer aus der Nähe der Häuser 
ist Sorge zu tragen. In öffentliche Wasserläufe oder sonstige Gewässer dürfen 
Schmutzwässer aus Choleraorten nur eingeleitet werden, nachdem Desinfektions- 
mittel (Anlage VI) in genügender Menge zugesetzt worden sind und ausreichend 
lange eingewirkt haben. 
10. Vorhandene Abtrittsgruben sind, so lange die Epidemie noch nicht 
am Orte ausgebrochen ist, zu entleeren; während der Herrschaft der Epidemie 
dagegen ist die Räumung, wenn thunlich, zu unterlassen. 
Eine Desinfektion von Abtritten und Pissoirs ist der Regel nach nur an 
den dem öffentlichen Verkehr zugänglichen, nach Lage oder Art des Verkehrs 
besonders gefährlichen Anlagen dieser Art (Eisenbahn-Stationen, Gasthäusern 
u. dergl.) erforderlich. Auf peinliche Sauberkeit ist in allen derartigen öffent- 
lichen Anlagen zu halten. 
N. 11. Die Desinfektionen sind nach der auliegenden Anweisung zu be- 
wuirken. In größeren Städten ist auf die Einrichtung öffentlicher Desinfektions= 
anstalten, in welchen die Anwendung heißen Wasserdampfes als Desinfektions- 
mittel erfolgen kann, hinzuwirken. Die auf polizeiliche Anordnung erfolgenden 
Desinfektionen haben unentgeltlich zu geschehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.