Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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12. Beim Auftreten der Cholera sind von der Ortspolizeibehörde Ab— 
drücke der aus Anlage VII ersichtlichen Belehrung über das Wesen der. Mu- 
Cholera und über das während der Cholerazeit zu beobachtende . 
Verhalten unter den Ortseinwohnern zu verbreiten. 
"B) Besondere Maßregeln, welche au den einzelnen von Cholera bedrohten 
oder ergriffenen Orten zu treffen sind. 
Wo nicht bereits dauernd Gesundheits-Kommissionen bestehen oder für 
den Fall drohender Choleragefahr vorgesehen sind, sind solche einzurichten. 
Schon vor Ausbruch der Epidemie sind die Zustände des Ortes in Be- 
zug auf die im Abschnitt AlV. Nr. 7—10 erwähnten Punkte einer genauen 
Untersuchung zu unterziehen, und ist auf Beseitigung der vorgefundenen Miß- 
stände, unter besonderer Berücksichtigung der früher vorzugsweise von Cholera 
betroffenen Oertlichkeiten, hinzuwirken, sowie das sonst Erforderliche in die 
Wege zu leiten. 
Sobald verdächtige Krankheits= oder Todesfälle vorgekommen, sind ge-An#- 
eignete Untersuchungsobjekte in vorgeschriebener Verpackung mit jeder nur . 
thunlichen Beschleunigung an das hygieinische Institut zu Jena behufs bakterio- 
logischer Feststellung zu senden. Es ist erwünscht, daß in dieser Weise bereits 
vor Eintreffen des beamteten Arztes vom behandelnden Arzt vorgegangen wird. 
Ist die Cholera festgestellt, so sind: 
1. die Cholerakranken von anderen, als den zu ihrer Behandlung und 
Pflege bestimmten Personen abzusondern. Kranke, deren ungünstige häus- 
liche Verhältnisse eine sachgemäße Pflege und Absonderung nicht gestatten, sind 
— falls der beamtete Arzt es für unerläßlich und ohne ihre Schädigung für 
zulässig erklärt — in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten 
Unterkunftsraum zu überführen. 
Verdächtig Erkrankte sind bis zur Beseitigung des Verdachts wie Cholera- 
kranke zu behandeln. 
Unter Umständen kann es sich empfehlen, die Kranken in der Wohnung 
zu belassen und die Gesunden aus derselben fortzuschaffen. Eine derartige 
Evakuation kann nothwendig werden betreffs derjenigen Häuser, welche 
früher von der Cholera gelitten haben und ungünstige sanitäre Zustände 
(Ueberfüllung, Unreinlichkeit und dergl.) aufweisen. Zur Unterbringung der 
Evakuirten eignen sich am besten Gebäude auf frei und höher gelegenen Orten
	        
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