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und namentlich an solchen Stellen, welche in früheren Epidemien von der
Seuche verschont geblieben sind.
2. Besonders wichtig ist es, bei den ersten Fällen in einem Orte ein-
gehende und umsichtige Nachforschungen anzustellen, wo und wie sich die
Kranken infizirt haben, um gegen diesen Punkt die Maßregeln in erster
Linie zu richten.
3. Die Gesundheitskommissionen haben sich beständig durch fortgesetzte Be-
suche in den einzelnen Häusern der Ortschaft über den Gesundheits-
zustaud der Bewohner in Kenntniß zu erhalten, den sanitären Zu-
ständen derselben (Reinlichkeit des Hauses im Allgemeinen, Beseitigung der
Haushaltsabfälle und Schmutzwässer, Abtritte u. s. w.) ihre besondere Auf-
merksamkeit zuzuwenden und auf die Abstellung von Mißständen hinzuwirken,
namentlich auch die Schließung gefährlich erscheinender Brunnen zu veranlassen.
4. In Häusern, wo Cholerafälle vorkommen, hat die Kom-
mission die erforderlichen Maßnahmen wegen Desinfektion der Abgänge, sowie
der Umgebung des Kranken oder Gestorbenen in die Wege zu leiten und die
Ausführung zu überwachen. Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der Desinfektion
der Betten und der Leibwäsche des Kranken oder Gestorbenen zu widmen.
Um der Verheimlichung infizirter Gegenstände vorzubengen, ist es nöthig, daß
eine Entschädigung für vernichtete Gegenstände gewährt werde.
5. Alle Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit Cholera-
kranken, deren Effekten oder Entleerungen in Berührung kommen
(Krankenwärter, Desinfektoren, Wäscherinnen u. s. w.), sind auf die Befolgung
der Desinfektionsvorschriften (Anlage VI) besonders hinzuweisen.
6. Der Bedarf an Unterkunftsräumen, Pflegepersonal, ärzt-
licher Hülfe, Arznei-, Desinfektions= und Transportmitteln ist
bei Zeiten sicher zu stellen. Desgleichen ist ein Naum zur Unterbringung von
Leichen bereit zu halten.
Was insbesondere die Bereithaltung von Krankenanstalten anlangt,
so haben die Ortspolizeibehörden der größeren Ortschaften, soweit in letzteren
nicht besondere Krankenhäuser bereits vorhanden sind, zeitig die Auswahl ge-
eigneter, möglichst frei und isolirt vom Wohnorte gelegener Gebäude ins Ange
zu fassen, welche im Falle des Ausbruchs der Cholera ohne erheblichen Zeit-
verlust als Cholera-Lazarethe eingerichtet und verwendet werden können. Ferner
ist in diesen Orten das zur etwaigen Pflege der in diesen Lazarethen unter-