Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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Anlage III. 
Grundsätze 
für die Einrichtung des Eisenbahnverkehrs in Cholerazeiten. 
1. Von den Gesundheitsbehörden wird den Eisenbahndireclionen mitgetheilt, welche 
Stationen mit den erforderlichen Krankentrausportmitteln versehen sind und eine geeignete 
Krankenunterkunft bieten. Auf allen diesen Stationen, welche im Folgenden als Kranken- 
übergabestationen bezeichnet sind, ist von der Eisenbahnverwaltung vorsorglich auf die 
Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten zur vorläufigen Unterbringung von auf der 
Eisenbahn Erkrankten bis zu ihrer Aufnahme in eine Krankenanstalt Bedacht zu nehmen. Wenn 
ein besonderes Gelaß nicht verfügbar gemacht werden kann, so genügt es, einen Raum auszu- 
wählen, welcher im Bedürfnißfalle sofort behufs Aufnahme von Kranken geräumt werden kann. 
Im Nothfalle ist der Kranke bis zur Abholung in dem auszurangirenden auf ein Nebengeleise 
zu stellenden Wagen, in welchem er befördert worden ist, zu belassen. 
2. Bei Annäherung der Cholera an die Grenze werden auf den von den Landes- 
Centralbehörden zu bezeichnenden Zollrevisionsstationen des Grenzgebietes, wo ein 
erheblicher Zutritt von Reisenden aus dem von der Cholera ergriffenen Lande stattfindet, Aerzte 
bei der Ankunft der Züge ständig anwesend sein, um an der Cholera Erkrankten oder der 
Erkrankung Verdächtigen ihre Hülfe angedeihen zu lassen. Eine Untersuchung aller Reisenden 
ist nicht die Aufgabe der Aerzte; diese werden jedoch bei der Zollabfertigung anwesend sein und 
eintretenden Falles über die Nothwendigkeit der Desinfektion von schmutziger Wäsche, getragenen 
Kleidungsstücken und sonstigen etwa mit Choleraentleerungen beschmutzten Gepäckgegenständen 
Entscheidung treffen (Vergl. Nr. 13). 
3. Im Innern des Landes findet beim Auftreten der Cholera eine regelmäßige Unter- 
suchung der Reisenden nicht statt; es werden jedoch dem Personal die Stationen bekannt gegeben, 
auf welchen Aerzte sofort erreichbar und zur Verfügung sind. Die Bezeichnung dieser Stationen 
erfolgt durch die Landes-Centralbehörde unter Berücksichtigung der Verbreitung der 
Epidemie und der Verkehrsverhältnisse. 
1. Auf den zu 2 und 3 bezeichneten Stationen sind zur Vornahme der Untersuchung 
Erkrankter die erforderlichen Räume, welche thunlichst mit einem Kloset versehen sein oder un- 
mittelbar zusammenhängen müssen, von der Eisenbahnverwaltung, soweit sie ihr zur Verfügung 
stehen, herzugeben. 
5. Ein Verzeichniß sämmtlicher unter 1—3 bezeichneten Stationen, aus welchem auch 
ersichtlich ist, wo Aerzte sofort erreichbar und zur Verfügung sind, ist, nach der geographischen 
Reihenfolge der Stationen geordnet, jedem Führer eines Zuges, welcher zur Personenbeförde- 
tung dient, zu übergeben. 
6. Die Schaffner haben dem Zugführer von jeder während der Fahrt vorkommenden 
anffälligen Erkrankung insbesondere von schwerem Brechdurchfall sofort Meldung zu machen. 
Die Sorge um den Erkrankten hat sich zunächst auf eine möglichst bequeme Lagerung 
desselben zu erstrecken und ist Sache desjenigen Schaffners, dessen Aussicht der betreffende 
Wagen untersteht. 
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