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gemeinschaftlichen Erbzuschreibung sofort vorzuschreiten und wenn nöthig, die
Erben zur Beibringung des dazu Erforderlichen durch Strafauflagen anzuhalten.
Wird indessen vor unterschriftlicher Vollziehung des Erbscheins eine Erbtheilung
noch angezeigt, so ist auch dann noch ohne vorgängige Gesammterbzuschreibung
die Uebereignung der jedem einzelnen Erben zugetheilten Grundstücke an diesen
unmittelbar zu bewirken.
5. Ueber mehrere in Folge eines und desselben Geschäftes oder eines
und desselben Zuschlagsurtheils, wenn auch von verschiedenen Vorbesitzern,
auf einen und denselben Erwerber oder auf mehrere Erwerber zu ideellen
Antheilen gemeinsam übergehende Grundstücke ist stets nur eine Urkunde
auszufertigen und die Gebühr nach dem Gesammtwerthe — vorbehältlich
der Bestimmung in Ziffer 1 — anzusetzen.
Insbesondere findet dieses auch Anwendung auf Abtretungen bei den
Zwangsenteignungen von Grundstücken in einer und derselben Flur.
6. a) Erwirbt der Miteigenthümer eines Grundbesitzes andere ideelle
Theile an demselben, so ist die Gebühr nur nach dem Werthe der neu-
erworbenen Theile zu berechnen.
b) Wird eine bestehende ideelle Gemeinschaft durch Realtheilung des
Grundbesitzes unter die bisherigen Eigenthümer aufgehoben, so ist die Gebühr
nach dem Gesammtwerthe des nun vertheilten Grundbesitzes dergestalt zu be-
rechnen, daß die Hälfte der Ansätze des § 48 zu Grunde gelegt und jedem
Erwerber derjenige Gebührenbetrag zugerechnet wird, welcher dem Werthe des
von ihm reell übernommenen Grundbesitzes entspricht. Die Mindestgebühr
beträgt eine Mark.
8 50.
Bei denjenigen Uebergängen von Grundeigenthum und dinglichen Rechten
an Grundeigenthum (mit Ausnahme der Hypotheken und der im Hypotheken-
buche vorgemerkten Rechte), welche in Folge der nach Maßgabe des Gesetzes
vom 24. April 1833 noch vorkommenden allgemeinen Gütergemeinschaft
erfolgen, beträgt die Gebühr
1. für die gegenseitige gerichtliche Uebereignung der von den Ehegatten
in die Ehe eingebrachten Grundstücke zur ehelichen Gütergemeinschaft, ingleichen
nach Auflösung der Ehe durch den Tod oder durch Scheidung, sowie bei
vertragsmäßiger Wiederaufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft für die
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