Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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gemeinschaftlichen Erbzuschreibung sofort vorzuschreiten und wenn nöthig, die 
Erben zur Beibringung des dazu Erforderlichen durch Strafauflagen anzuhalten. 
Wird indessen vor unterschriftlicher Vollziehung des Erbscheins eine Erbtheilung 
noch angezeigt, so ist auch dann noch ohne vorgängige Gesammterbzuschreibung 
die Uebereignung der jedem einzelnen Erben zugetheilten Grundstücke an diesen 
unmittelbar zu bewirken. 
5. Ueber mehrere in Folge eines und desselben Geschäftes oder eines 
und desselben Zuschlagsurtheils, wenn auch von verschiedenen Vorbesitzern, 
auf einen und denselben Erwerber oder auf mehrere Erwerber zu ideellen 
Antheilen gemeinsam übergehende Grundstücke ist stets nur eine Urkunde 
auszufertigen und die Gebühr nach dem Gesammtwerthe — vorbehältlich 
der Bestimmung in Ziffer 1 — anzusetzen. 
Insbesondere findet dieses auch Anwendung auf Abtretungen bei den 
Zwangsenteignungen von Grundstücken in einer und derselben Flur. 
6. a) Erwirbt der Miteigenthümer eines Grundbesitzes andere ideelle 
Theile an demselben, so ist die Gebühr nur nach dem Werthe der neu- 
erworbenen Theile zu berechnen. 
b) Wird eine bestehende ideelle Gemeinschaft durch Realtheilung des 
Grundbesitzes unter die bisherigen Eigenthümer aufgehoben, so ist die Gebühr 
nach dem Gesammtwerthe des nun vertheilten Grundbesitzes dergestalt zu be- 
rechnen, daß die Hälfte der Ansätze des § 48 zu Grunde gelegt und jedem 
Erwerber derjenige Gebührenbetrag zugerechnet wird, welcher dem Werthe des 
von ihm reell übernommenen Grundbesitzes entspricht. Die Mindestgebühr 
beträgt eine Mark. 
8 50. 
Bei denjenigen Uebergängen von Grundeigenthum und dinglichen Rechten 
an Grundeigenthum (mit Ausnahme der Hypotheken und der im Hypotheken- 
buche vorgemerkten Rechte), welche in Folge der nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 24. April 1833 noch vorkommenden allgemeinen Gütergemeinschaft 
erfolgen, beträgt die Gebühr 
1. für die gegenseitige gerichtliche Uebereignung der von den Ehegatten 
in die Ehe eingebrachten Grundstücke zur ehelichen Gütergemeinschaft, ingleichen 
nach Auflösung der Ehe durch den Tod oder durch Scheidung, sowie bei 
vertragsmäßiger Wiederaufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft für die 
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