Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

116 
gerichtliche Uebereignung der in Folge dieser Ereignisse den einzelnen Ehe— 
gatten zufallenden Grundstücke, — im Falle der Auflösung der Ehe, sowie im 
Falle vertragsmäßiger Wiederaufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, jedoch 
unter Ausscheidung derjenigen Grundstücke, welche der betreffende Ehegatte in 
die Ehe gebracht hat —, nur ein Viertel der im § 48 bestimmten Ueber- 
eignungsgebühr, berechnet nach dem vollen Werthe der übergehenden Grund- 
stücke, mindestens aber eine Mark; 
2. wenn in Folge des Todes eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehe- 
gatten und der Wiederverheirathung des Ueberlebenden den aus früheren Ehen 
vorhandenen Kindern ein sogenannter Voraus ausgesetzt wird, für die Uebereignung 
der unter diesem Voraus etwa begriffenen Grundstücke, ohne Unterschied, ob 
die Kinder dem überlebenden Ehegatten gegenüber leibliche oder Stiefkinder 
sind, nur zwei Drittel der im § 48 bestimmten Gebühr, mindestens aber 
eine Mark; 
3. wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vor- 
handensein von Kindern aus früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte eine so- 
genannte Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den Kindern eintritt, von 
dem Werthe der den Kindern zufallenden Grundstücke die Hälfte der in 
48 bestimmten Uebereignungsgebühr, mindestens aber eine Mark für jede 
Urkunde. 
In dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder 
des überlebenden oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten, da sie nach 
der Bestimmung der Fuldaischen Gesetze (Fortsetzung der gemeinen Bescheide VIa) 
an den ihnen bei der Grundtheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum 
erwerben, solches vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leib- 
lichen Eltern verbleibt, vorerst keine Uebereignungsgebühr zu bezahlen, vielmehr 
liegt deren Entrichtung den leiblichen Eltern, und zwar in dem unter Ziffer 1 
vorgeschriebenen Maße ob. 
§ 51. 
Mit den Ansätzen in den 88§ 48, 49, 50 sind alle Niederschriften und 
Ausfertigungen der hierländischen Gerichte, einschließlich der kein neues Ge- 
schäft beurkundenden Nachträge zu Uebereignungsurkunden, bezahlt, welche die 
Uebereignung, sowie deren Beurkundung betreffen, und zwar mit Einschluß der 
erforderlichen Bemerkungen im Hypothekenbuche, bezüglich im Berg= und Berg- 
hypothekenbuche und der etwa erforderlichen Nachricht zu Spezialakten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.