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gerichtliche Uebereignung der in Folge dieser Ereignisse den einzelnen Ehe—
gatten zufallenden Grundstücke, — im Falle der Auflösung der Ehe, sowie im
Falle vertragsmäßiger Wiederaufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, jedoch
unter Ausscheidung derjenigen Grundstücke, welche der betreffende Ehegatte in
die Ehe gebracht hat —, nur ein Viertel der im § 48 bestimmten Ueber-
eignungsgebühr, berechnet nach dem vollen Werthe der übergehenden Grund-
stücke, mindestens aber eine Mark;
2. wenn in Folge des Todes eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehe-
gatten und der Wiederverheirathung des Ueberlebenden den aus früheren Ehen
vorhandenen Kindern ein sogenannter Voraus ausgesetzt wird, für die Uebereignung
der unter diesem Voraus etwa begriffenen Grundstücke, ohne Unterschied, ob
die Kinder dem überlebenden Ehegatten gegenüber leibliche oder Stiefkinder
sind, nur zwei Drittel der im § 48 bestimmten Gebühr, mindestens aber
eine Mark;
3. wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vor-
handensein von Kindern aus früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte eine so-
genannte Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den Kindern eintritt, von
dem Werthe der den Kindern zufallenden Grundstücke die Hälfte der in
48 bestimmten Uebereignungsgebühr, mindestens aber eine Mark für jede
Urkunde.
In dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder
des überlebenden oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten, da sie nach
der Bestimmung der Fuldaischen Gesetze (Fortsetzung der gemeinen Bescheide VIa)
an den ihnen bei der Grundtheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum
erwerben, solches vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leib-
lichen Eltern verbleibt, vorerst keine Uebereignungsgebühr zu bezahlen, vielmehr
liegt deren Entrichtung den leiblichen Eltern, und zwar in dem unter Ziffer 1
vorgeschriebenen Maße ob.
§ 51.
Mit den Ansätzen in den 88§ 48, 49, 50 sind alle Niederschriften und
Ausfertigungen der hierländischen Gerichte, einschließlich der kein neues Ge-
schäft beurkundenden Nachträge zu Uebereignungsurkunden, bezahlt, welche die
Uebereignung, sowie deren Beurkundung betreffen, und zwar mit Einschluß der
erforderlichen Bemerkungen im Hypothekenbuche, bezüglich im Berg= und Berg-
hypothekenbuche und der etwa erforderlichen Nachricht zu Spezialakten.