Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Tritt die Ueberschreibung der Hypotheken in Folge der ehelichen Güter— 
gemeinschaft ein (§ 50), so ist nur die Hälfte dieses Ansatzes, mindestens aber 
der Betrag von 50 Pfennig zu berechnen. 
Ferner sind besonders in Ansatz zu bringen: 
5. die in § 47 Ziffer 7 und 8 bezeichneten Gebühren. 
Anmerkungen: 
1. Diejenigen Verhandlungen, welche vorausgehen müssen, ehe es zur Angabe der Theilung 
oder zur Erbantretung und zum Nachsuchen um die Erbzuschreibung kommt, z. B. Testaments- 
eröffnung, Auflagen an die Gesammtheit der Erben, Vergleichs= und Veräußerungsdekrete u. s. w., 
ingleichen Zerschlagung und Naturaltheilung einzelner Grundstücke, bleiben den geeigneten Gebühren- 
ansätzen unterworfen. 
Bei Zwangsenteignungen sind die Gebühren für die der Uebereignung vorangehenden 
Enteignungsverhandlungen über die Abtretung und Entschädigung besonders zu berechnen. 
2. Ebenso finden, wenn die Bestätigung in mehreren Ausfertigungen erfolgt, oder auf Er- 
sordern beglaubigte Abschrift des Vertrages u. s. w. ertheilt wird, die in den 8§ 18, 26 und 55 
Ziffer 2 geordneten besonderen Ansätze statt. 
Loosbriefe sind jedoch niemals wie mehrere Ausfertigungen eines und desselben Vertrages 
anzusehen. Ihre Ausfertigung ist vielmehr durch die für jedes Loos zu berechnende Uebereignungs- 
gebühr mit bezahlt. 
3. Wird der gewöhnliche Gang des Uebereignungsgeschäftes durch Ungehorsam oder sonstiges 
Verschulden der Betheiligten, Einspruch oder prozessualische Zwischenakte unterbrochen, oder machen 
sich überhaupt gerichtliche Nebenhandlungen vor oder nach der Bestätigung nöthig, z. B. Berechnung 
und Abgewährung des Kaufgeldes: so treten für solche ebenfalls die geeigneten Ansätze ein. Für 
eine Nebenhandlung ist alles zu achten, was nicht das Uebereignungsgeschäft selbst betrifft. 
4. vDvei Berechnung der Gebühr unter Ziffer 3 sowie unter Ziffer 4 werden die verschiedenen 
Einzeichnungen, wenn sie unter derselben Nummer des Hypothekenfoliums stehen, in ihren Be- 
trägen zusammengerechnet. 
Ist der Werth des Pfandgegenstandes geringer als der Werth der durch die Einzeichnungen 
sicher gestellten Rechte, so ist die Gebühr nur nach ersterem zu berechnen. 
Die ermäßigte Gebühr unter Ziffer 3 findet keine Anwendung auf solche Familienfidei- 
kommisse und Familienstiftungen, welche der landesherrlichen Genehmigung bedürfen. Vielmehr 
wird die Gebühr für Vormerkung derselben nach § 58 Ziffer 2 berechnet. 
§52. 
In Fällen, in welchen Grundstücke, welche in verschiedenen Amtsgerichts- 
bezirken liegen, vertanscht oder zusammen verkauft oder zusammen vererbt 
werden (§ 49 Ziffer 5), hat blos diejenige Behörde, unter welcher der Haupt- 
gegenstand belegen, oder diejenige, bei welcher die Bestätigung zuerst nach- 
gesucht worden ist, eine das ganze Geschäft umfassende Urkunde auszufertigen, 
die übrigen zuständigen Behörden aber haben ihre Bestätigung der letzteren 
anzufügen, auch einen kostenfreien Auszug der Haupturkunde, soweit solche sie
	        
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