Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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2. Dafern für die Höhe der Gebühr vorwiegend der Werth der Sache 
den Maßstab abgiebt (§ 30), sollen zu Ziffer 1 folgende Gebührensätze An- 
wendung finden — jedoch für Randzeugnisse und Rekognitionszeugnisse 
und die die letzteren vertretenden Registraturen nur zur Hälfte — 
bei einem Werthe: 
1. bis 300 —: 
·.. 1.J-—Æ 
2. über 300 „ bis 600 : 
1 
3. „„ 600 „ „ 1000 „ 2 „ — „ 
4., 1000 „ 2000, 3 „ -, 
5. „ 2000 „ „ 3000 „ 4 „ — „ 
6. 7 3000 * „ 4000 „ „ 5 ". ½ 
7. 7 4000 * „ 5000 ?" „ 6 „ „½ 
8. „ 5000 „ „ 7000 „ 7 — „ 
9., 7000 „ „ 10000, 8„ -, 
10. „ 10 000 „ „ 15000 „ 9" — „ 
11. , 15 000 „ „ 20000 „ 10 „ —, 
12. „ 20000 „ „ 25 000 „ 11 „— „ 
13. „ 25000 „ „ 30000 „ 12 „ — „ 
14. , 30 000 „ 35 000 „ 13„ -, 
15. „ 35000 „ „ 40 000 „ 14 „— „ 
16., 40 000 „,„ 50000 „ 16 „ -, 
17. „ 50 000 „ „ 60000 „ 18 „ — „ 
18. 60 00 z„„„„„: .. 20 „ — „ 
3. Für Wiederinkurssetzung eines Werthpapiers eine Bauschgebühr von 
50 bis 2 „. (S. jedoch § 12 Ziffer 15.) Bestellgebühr und Schreib- 
gebühr wird daneben nicht erhoben. 
4. Bescheinigungen der Uebereinstimmung einer Abschrift mit der Urschrift 
neben der Auslage für die Abschrift 
für jede Seit.. 53 
mindestens aber , 30 „
	        
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