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des Handelsgesetzbuchs und zur Einsicht von Büchern und Schriften nach § 75
Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 20. April 18999 3 — bis 10.4;
8. Bestimmung einer Person, welcher Bücher und Schriften in Ver-
wahrung zu geben sind nach Artikel 145 des Handelsgesetzbuchs und nach § 75
Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, sowie Bestimmung des Orts,
an welchem Handelsbücher niederzulegen siud- nach Artikel 246 Absatz 1 des
Handelsgesetztuuchs .3. bis 10. AC.
Anmerkung:
Die Gebühr unter II umfaßt die zur Vorbereitung der Entschließung dienenden Handlungen.
B. Genossenschaftssachen.
1. Entschließung wegen Ermächtigung zur Berufung einer Generalver-
sammlung oder zur Ankündigung des Gegenstands einer solchen nach § 43
Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Mai 18889 10. bis 50 9;
2. Protokollführung in der Generalversammlung einer Genossenschaft durch
einen dazu abgeordneten Gerichtsbeamten, wenn die Verhandlung innerhalb
zwei Stunden beendet iit 15„
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde noch 39;
3. Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren nach 8 81 des Gesetzes
vom 1. Mai 1889 J—z10 bis 15.%
4. Bestimmung einer Person, welcher Bücher und Schriften in Verwahrung
zu geben sind, sowie Ermächtigung zur Einsicht von Büchern und Schriften
nach § 90 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 3 = bis 10 J7.
Anmerkung:
Die Gebühr unter 1—4 umfaßt die zur Vorbereitung der Entschließung dienenden Handlungen.
Für die Verhandlung und Entscheidung zweiter Instanz über die im
§ 150 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 bezeichneten Anträge sind die Gebühren
des § 47 Ziffer 4b des gegenwärtigen Gesetzes, für die durch Verhängung von
Ordnungsstrafen und durch Anträge auf Ausstellung von Zeugnissen und Beschei-
nigungen auf Grund des Gesetzes vom 1. Mai 1839 veranlaßten Geschäfte sind
die Gebühren des § 47 und des §55 des gegenwärtigen Gesetzes anzusetzen").
Wolgende, eichsgesebliche Bestimmungen kommen in Betracht:
Gesetzes vom 1. Mai 1889: „Gegen die Entscheidung ilber Anträge auf Eintagung in das Genossen-
shajiaregsen n die Liste der Genossen oder auf Vormerkung in der lebteren sinden die Rechtsmittel stalt, welche
gegen die Ennscheidung lber Eintragungen in das Handelsregister zulässig sind.“
5 elben Gesetzes: „Gebühren für die Verhandlung und Entscheidung erster Instanz über die in vor-
stehendem urapeliegen (6 150) bezeichneten Anträge, sowie flr die Eintragungen und Vormerkungen werden nicht
erhoben. Die Erhebung von Auslagen findet nach §§ 79, 80 und 80b des Gerichtskostengesetzes statt.“
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