Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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§66.
Führung  anderer  Register.

Jede  Eintragung  in  das  Dissidentenregister  —  außer  den  nach
diesem  Gesetze  zu  bemessenden  Ansätzen  für  die  vorkommenden  Protokolle,
Zeugnisse  und  sonsigen  amtlichen  Berrichtungen  (§6  des  Gesetzes  vom  10.
Februar  1864)  —.  1.
Anmerkung:

Bei  Eintragungen  in  die  Zeichen=  und  Muster-Register  kommen  betreffs  der  Gebühren
und  Auslagen  die  einschlagenden  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung.")

§  67.
Vorlegung  öffentlicher  Bücher  oder  Register.

Auf  Antrag  einer  Privatperson  oder  Partei  bewirkte  Vorlegung  eines
beim  Gericht  geführten  öffentlichen  Buches  oder  Registers  (z.  B.  Hypothekenoder
  Privilegienbuches,  Handels-,  Genossenschafts-,  Zeichen-,  Muster=  oder
Dissidenten-Registers)  zur  Einsichtnahme  an  Gerichtsstelle.  —  4.50  F.
Anmerkung:

Das  in  Anmerkung  2  zu  Ziffer  7  des  §  47  Bestimmte  findet  hier  entsprechende  Anwendung.


 

*)  Es  kommen  folgende  reichsgesetzliche  Bestimmungen  in  Betracht:
1.  Der  §  7  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom  30.  November  1874:  „Für  die  erste  Eimragung  eines  Zeichens,
woersches  landesgesetzlich  nicht  geschützt  ist,  wird  eine  Gebühr  von  fünfzig  Mark  entrichtet.  —  Von  der  Entrichtung  einer
bühr  für  die  Eintragung  solcher  Zeichen,  welche  bis  zum  Begiun  des  Jahres  1875  im  Verkehr  allgemein  als  Kenn-8
  der  Waaren  eines  bestimmten  Gewerbtreibenden  gegolten  haben,  lönnen  die  Landesregierungen  entbinden.  —
Andere  Eintragungen  und  böschungen  geschehen  unemtgltlch.  —  Ferner  §  6,  Schlußfab,  desselben  Gesetzes:  „Die
osten  der  Belammimachung  der  Eintagung  hat  der  Inbaber  der  Firma  zu
der  Auslagen  für  die  Sieimmhmn  siehe  den  Erlaß  des  didel  azleranis  vom  22.  Dezember  1886,
Seite  143  d  Regierungs·  Blattes  fülr
2.  Der  §  12  des  Gesetzes,  dür  e  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen,  vom  11.  Jannar  1876:  „Alle
Eingaben,  Verhandlungen,  Auresee,  Beglaubigungen,  Zeugnisse,  Auszüge  u.  s.  w.,  welche  die  Eintragung  in  das  Muster.
register  beressen,  sud  benpetfrei.  Für  jede  Eintragung  und  Niederlegung  eines  Ceinzelnen  Musters  oder  eines  Redets
mit  Mustern  u.  s.  w.  (§9)  wird,  insofern  die  Schutzirist  auf  nicht  länger  als  drei  Jahre  beauspruckt.  wird  (8  8  Absatz  1),
eine  Gebühr  von  7.  für  jedes  Jahr  erhoben.  —  Nimmt  der  Urheber  in  Gemäßheit  des  §  8  Absoath  2  eine  längere
Schutzfrist  in  Anspruch,  so  hat  er  für  jedes  weitere  Jahr  bis  zum  zehnten  Jahre  Pöbele  sa  *  Gebühr  von  2.4,
von  elf  bis  fünizehn  Jahren  eine  Gebühr  von  3.“  für  jedes  einzelne  Muster  oder  Modell  zu  entrichten.  —  Für
jeden  Eintragungsschein=  sowie  für  jeden  sonstigen  Auszug  aus  dem  Musterregister  wird  eine  Gebühr  von  je  1.4
erhoben.“  —  Ferner  §6  9P,  Schlußsatz,  desselben  Gesetzes:  „Die  Eintragung  und  die  Verlängerung  der  Schutzffrist
(§  8  Absatz2)  wi  *w  im  Deutschen  Reichsanzeiger  beiannt  gemacht.  Die  Kosten  der  Bekanntmachung  hat  der
Anmeldende  zu
We  dl  den  der  Anzagen  für  die  Velanmtmachungen  siehe  den  Erlaß  des  Reichskanzleramts  vom  23.  Dezember  1886,
Seite  148  des  Regierungs-Blattes  für  1887,  5  2