Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

134 
3. für die Entscheidung nach angestandenem Anmeldungstermine (824 
desselben Gesetzes). 
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Werthe des vom Ver— 
schollenen zurückgelassenen Vermögens; ist vom Verschollenen kein Vermögen 
zurückgelassen worden oder kann dessen Betrag nicht festgestellt werden, so 
kommt die Vorschrift im § 10 Absatz 1 des deutschen Gerichtskostengesetzes) 
zur entsprechenden Anwendung. Findet ein ungetrenntes Verfahren gegen 
mehrere Verschollene statt, so wird die Gebühr nach dem Gesammtbetrage des 
zurückgelassenen Vermögens bezüglich nach dem Gesammtbetrage der nach der 
angezogenen Vorschrift des deutschen Gerichtskostengesetzes zu ermittelnden 
Werthe berechnet. 
6. Vormundschaftssachen. 
869. 
Rechnungs-Feststellung. 
Für die Feststellung einer Vormundschaftsrechnung kommen in Ansatz, 
wenn der in der Rechnung nachgewiesene Reinabwurf des Vermögens des Be- 
vormundeten, nach Abzug auch der Schuldzunfen beträgt: 
über 60 bis 100 Æb 
„ 100 „ „ 200 
„ 200 „ „ 400 „ 
„ 400 „ „ 700 
„ 700 „ „ 1000 
„ 1000 „ „ 1500 „ 
„ 1500 „ „ 2500 
„ 2500 „ „ 4000 
und von weiteren je 1000 „ (§ 29) noch 
V = — 
S -PS-JM· d — 
870. 
Allgemeine Thätigkeit. 
Für die gesammte sonstige Thätigkeit der Obervormundschaftsbehörde 
wird bei Beendigung der Vormundschaft berechnet, wenn das verwaltete Ver— 
mögen nach Abzug der Schulden beträgt: 
*7) Am Schlusse des Gesetzes abgedruckt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.