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3. für die Entscheidung nach angestandenem Anmeldungstermine (824
desselben Gesetzes).
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Werthe des vom Ver—
schollenen zurückgelassenen Vermögens; ist vom Verschollenen kein Vermögen
zurückgelassen worden oder kann dessen Betrag nicht festgestellt werden, so
kommt die Vorschrift im § 10 Absatz 1 des deutschen Gerichtskostengesetzes)
zur entsprechenden Anwendung. Findet ein ungetrenntes Verfahren gegen
mehrere Verschollene statt, so wird die Gebühr nach dem Gesammtbetrage des
zurückgelassenen Vermögens bezüglich nach dem Gesammtbetrage der nach der
angezogenen Vorschrift des deutschen Gerichtskostengesetzes zu ermittelnden
Werthe berechnet.
6. Vormundschaftssachen.
869.
Rechnungs-Feststellung.
Für die Feststellung einer Vormundschaftsrechnung kommen in Ansatz,
wenn der in der Rechnung nachgewiesene Reinabwurf des Vermögens des Be-
vormundeten, nach Abzug auch der Schuldzunfen beträgt:
über 60 bis 100 Æb
„ 100 „ „ 200
„ 200 „ „ 400 „
„ 400 „ „ 700
„ 700 „ „ 1000
„ 1000 „ „ 1500 „
„ 1500 „ „ 2500
„ 2500 „ „ 4000
und von weiteren je 1000 „ (§ 29) noch
V = —
S -PS-JM· d —
870.
Allgemeine Thätigkeit.
Für die gesammte sonstige Thätigkeit der Obervormundschaftsbehörde
wird bei Beendigung der Vormundschaft berechnet, wenn das verwaltete Ver—
mögen nach Abzug der Schulden beträgt:
*7) Am Schlusse des Gesetzes abgedruckt.