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D. Für jede Prüfung
a) eines Forstkandidaten (Oberförsterprüfung 24.
b) eines Baubeflissenen (Bauführerprüfungg 24 „
c) eines Bauführers (Banmeisterprüfung) sowohl 1. für Hochbau.
als 2. für Wege= und Wasserbau, zu 1. und 2. 1 24 „
d) eines Rechnungspraktikanten (Accessistenprüfun) 25 „
e) eines Anwärters für den Steueraufsichtsdient 5 „
f) eines Anwärters für die Stellung eines Geometers oder eines
Markscheiders 18 „
8) eines Anwärters für die Stellung eines Berggeschworenen . S „.
Erfolgt nur eine theilweise Prüfung oder Nachprüfung, so ist auch nur
ein verhältnißmäßiger, von der die Prüfung anordnenden Behörde zu bestim—
mender Theil der vorstehenden Gebührenansätze zu erheben.
Diese Ansätze erhöhen sich um die Hälfte, wenn auf besonderen Antrag
des zu Prüfenden die Prüfung außerhalb der ordnungsmäßigen Zeit beson-
ders erfolgt.
Die Mitglieder der Kommission für die Prüfungen im Hufbeschlag
erhalten für jeden Prüfungstag eine Vergütung von je 6 A.
Im Uebrigen werden die vorstehenden Gebühren unter die mit der Prü-
fung Betrauten zu gleichen Theilen vertheilt, soweit nicht im einzelnen Fall
von der die Prüfung anordnenden Behörde etwas Anderes bestimmt wird.
II. Ferner sind, wenn die Prüfung bei dem Staatsministerium oder dem
Kirchenrathe stattfindet, für den Diener 2¾ von jedem Geprüften zu erheben.
III. Neben den unter I. und lII. bestimmten Gebühren finden Ansätze für
Niederschriften, Berichte, Zeugnisse und andere Ausfertigungen nicht Statt.
Tagegelder und Reisekosten für einen etwa von auswärts zugezogenen
Prüfenden werden aus öffentlichen Mitteln bezahlt.
Anmerkung zu 8§ 116:
Wegen der Gebühren für die Prüfung
von Aerzten, Zahnärzten, Thierärzten, Apothekern und Apothekergehilfen, sowie
von Kandidaten des höheren Schulamtes
siehe:
II §7 der Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 25. September 1869, Bundes-
ariesian Peite 635 flg., sowie
§
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. März 1875, Reichs-Zentralblatt
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