Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

283 
3. Weitergehende als die unter 1 und 2 vorbezeichneten erhöhten Ver— 
gütungen dürfen bei Dienstreisen über die Grenzen des Großherzogthumes hinaus 
nur mit besonderer Genehmigung des Staatsministeriums auf Nachweis des 
nothwendig erwachsenen wirklichen Aufwandes (§ 107 des Gesetzes) gewährt 
werden. 
§ 7. 
Zu § 127 des Gesetzes. 
Hinsichtlich des Bezuges von Gebühren der Großherzoglichen Staats- 
baubeamten für Arbeiten in Privatangelegenheiten, zu denen sie von einer 
öffentlichen Behörde herangezogen oder in Anspruch genommen werden, hat 
es bei den Bestimmungen der Ministerialbekanntmachung vom 28. April 1887 
(Seite 165 des Regierungsblattes) mit der Maßgabe zu verbleiben, daß an 
Stelle der dort angeführten Vorschriften des Kostengesetzes vom 5. Januar 
1887 die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes vom 11. April 1894 An- 
wendung finden. 
88. 
Zu § 133 des Gesetzes. 
Die Gemeindevorstände außerhalb des Amtssitzes der Amtsgerichte sind 
berechtigt, für protokollarische Erklärungen, zu deren Aufnahme sie nach § 15 
des Gesetzes vom 20. März 1879 zur Ausführung des Deutschen Gerichts- 
verfassungsgesetzes (Regierungsblatt Seite 117) in Angelegenheiten der nicht 
streitigen Gerichtsbarkeit vom Amtsgerichte beauftragt werden, Gebühren nach 
§ 133 Ziffer I. 1. b. des Gesetzes vom 11. April 1894 aus der Gerichtskasse 
zu beanspruchen. Solche Gebühren werden bei der letzteren im Monats- 
Auslagenverzeichniß verausgabt. Dieselben werden durch die nach dem Kosten- 
gesetze in der Angelegenheit für die Staatskasse zu berechnenden „Gebühren“ 
mit gedeckt, wenn die letzteren in Bauschsätzen (vergl. § 47 Absatz 1 desselben 
Gesetzes) bestehen, sind also solchenfalls nicht neben den letzteren dem Kosten- 
pflichtigen zum Ersatz anzusinnen. 
Auf dergleichen Gebühren findet der § 155 des letztbezeichneten Gesetzes 
keine Anwendung. 
§ 9. 
Zu § 146 des Gesetzes. 
Alle Verwalter Großherzoglicher Staatskassen sind verpflichtet, auf Antrag 
einer Großherzoglichen Kostenhebestelle den Betrag von Kosten, welche Staats-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.