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sonntag fallen würde, für die ständige Verlegung dieses Festes in eine andere
Woche alsbald Sorge zu tragen.
2.
In denjenigen Kirchgemeinden, wo das Kirchweihfest bisher mit dem
Reformationsfest zusammenfiel oder am Montag, bezüglich Dienstag nach
dem für das Reformationsfest bestimmten Sonntag gehalten wurde, ist das
Kirchweihfest von jetzt an auf den Sonntag, bezüglich Montag vor dem
Reformationsfest oder, wenn dies in einzelnen Orten nicht wohl möglich sein
sollte, auf den Sonntag, bezüglich Montag nach dem Reformationsfest zu
verlegen. Diejenigen Gemeinden, in welchen das Kirchweihfest am Donnerstag
gefeiert wird, werden von dieser Aenderung nicht betroffen.
3.
Diejenigen Kirchweihfeste, welche bis jetzt am Dienstag gefeiert wurden,
sind auf den Montag zu verlegen und in der Weise zu halten, daß der
unmittelbar vorausgehende Sonntag die Weihe eines ersten Feiertags empfange.
Hierbei ist zu bemerken, daß der Verlegung eines bisher am Dienstag
gefeierten Kirchweihfestes auf den vorausgehenden Sonntag selbst ein Be-
denken nicht entgegensteht.
Weimar, den 15. Juni 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
v. Boxberg.
Ministerial-Bekanntmachungen.
59] I. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben der mit den Rechten
einer juristischen Person bereits beliehenen vereinigten Hospital- und Kaiser-
Wilhelm-Stiftung in Berga a/E. die Rechte einer milden Stiftung zu ertheilen
gnädigst geruht.
Weimar am 16. Juni 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.