Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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im I. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Regierungsrath Krahmer in Weimar, 
im II. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Dr. Linsen barth in Apolda, 
im III. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Landgerichtsdirektor Dr. Graef in Eisenach, 
im IV. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Piltz in Lengsfeld, 
im V. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Justizrath Schenk in Neu- 
stadt a0 Orla. 
Weimar, den 26. Juni 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(65] II. Zur Bestreitung der nach den 88§ 7 und 26 des Ausführungsgesetzes 
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen — Regierungsblatt Seite 79 — zu leistenden Entschädigungen 
für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung ge- 
tödtete Thiere wird auf Grund der §§ 27 ff. des erstgedachten Gesetzes 
eine einfache Abgabe von Zehn Pfennig für jedes Pferd, Esel, 
Maulthier und Maulesel und 
eine einfache Abgabe in der durch Ministerialverordnung vom 
22. Juni 1890 — Regierungsblatt Seite 123 — festgestellten 
Höhe für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder 
und Kälber) 
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt 
ausgeschrieben, daß diese Abgaben mit dem 1. Oktober d. Is. von den be- 
treffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind. 
Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend 
die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder, vom 30. März 1892 
— Regierungsblatt Seite 77 — und die Ausführungsverordnung hierzu vom 
18. Juni 1892 — Regierungsblatt Seite 117 —, daß zur Deckung der für
	        
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