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im I. Verwaltungsbezirk
der Großherzogliche Regierungsrath Krahmer in Weimar,
im II. Verwaltungsbezirk
der Großherzogliche Oberamtsrichter Dr. Linsen barth in Apolda,
im III. Verwaltungsbezirk
der Großherzogliche Landgerichtsdirektor Dr. Graef in Eisenach,
im IV. Verwaltungsbezirk
der Großherzogliche Oberamtsrichter Piltz in Lengsfeld,
im V. Verwaltungsbezirk
der Großherzogliche Oberamtsrichter Justizrath Schenk in Neu-
stadt a0 Orla.
Weimar, den 26. Juni 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
(65] II. Zur Bestreitung der nach den 88§ 7 und 26 des Ausführungsgesetzes
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen — Regierungsblatt Seite 79 — zu leistenden Entschädigungen
für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung ge-
tödtete Thiere wird auf Grund der §§ 27 ff. des erstgedachten Gesetzes
eine einfache Abgabe von Zehn Pfennig für jedes Pferd, Esel,
Maulthier und Maulesel und
eine einfache Abgabe in der durch Ministerialverordnung vom
22. Juni 1890 — Regierungsblatt Seite 123 — festgestellten
Höhe für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder
und Kälber)
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt
ausgeschrieben, daß diese Abgaben mit dem 1. Oktober d. Is. von den be-
treffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind.
Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend
die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder, vom 30. März 1892
— Regierungsblatt Seite 77 — und die Ausführungsverordnung hierzu vom
18. Juni 1892 — Regierungsblatt Seite 117 —, daß zur Deckung der für