Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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im  I.  Verwaltungsbezirk
der  Großherzogliche  Regierungsrath  Krahmer  in  Weimar,
im  II.  Verwaltungsbezirk
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Dr.  Linsen  barth  in  Apolda,
im  III.  Verwaltungsbezirk
der  Großherzogliche  Landgerichtsdirektor  Dr.  Graef  in  Eisenach,
im  IV.  Verwaltungsbezirk
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Piltz  in  Lengsfeld,
im  V.  Verwaltungsbezirk
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Justizrath  Schenk  in  Neustadt
  a0  Orla.
Weimar,  den  26.  Juni  1894.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.

(65]  II.  Zur  Bestreitung  der  nach  den  88§  7  und  26  des  Ausführungsgesetzes
vom  17.  April  1889  zu  dem  Reichsgesetze  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung
von  Viehseuchen  —  Regierungsblatt  Seite  79  —  zu  leistenden  Entschädigungen
für  an  Rotz  oder  Lungenseuche  erkrankte  und  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete
  Thiere  wird  auf  Grund  der  §§  27  ff.  des  erstgedachten  Gesetzes
eine  einfache  Abgabe  von  Zehn  Pfennig  für  jedes  Pferd,  Esel,
Maulthier  und  Maulesel  und
eine  einfache  Abgabe  in  der  durch  Ministerialverordnung  vom
22.  Juni  1890  —  Regierungsblatt  Seite  123  —  festgestellten
Höhe  für  jedes  Stück  Rindvieh  (Ochsen,  Bullen,  Kühe,  Rinder
und  Kälber)
zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer  des  Großherzogthums  hiermit  dergestalt
ausgeschrieben,  daß  diese  Abgaben  mit  dem  1.  Oktober  d.  Is.  von  den  betreffenden
  Viehbesitzern  zu  erheben  und  beizubringen  sind.
Gleichzeitig  bestimmen  wir  mit  Bezugnahme  auf  das  Gesetz,  betreffend
die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Rinder,  vom  30.  März  1892
—  Regierungsblatt  Seite  77  —  und  die  Ausführungsverordnung  hierzu  vom
18.  Juni  1892  —  Regierungsblatt  Seite  117  —,  daß  zur  Deckung  der  für