Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

3.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Schulstiftungen  zu  Sontheim  und  Thalheim,  O.  A.  Heilbronn,  betreffend.

Es  hat  Jemand,  welcher  unbekannt  bleiben
  will,  fuͤr  die  Schule  in  Sontheim,
Oberamts  Heilbronn,  ein  Capital  von  200fl.
und  fuͤr  die  Schule  in  Thalheim  ein  Capital
  von  110fl.  unter  den  Bestimmungen
gestiftet,  daß

a)  alle  Jahr  eine  nuͤtzliche  Schrift  fuͤr

die  Bücher-Sammlung  dieser  Schulen,

b)  das  weitere  für  Bücher  und  Schreibmaterialien

  mittelloser  Kinder,  und
T)  der  etwaige  Rest  für  Schulpramien
verwendet  werden  soll.  —
Diese  zur  Befdrderung  des  Schul-Unterrichts
  sehr  geeignete  Stiftung  wird  hiemit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  6.  März  1824.

Camerer.
*

D.)  Des  Departements  der  Finanzen:
Staats-Cassen-Verwaltung.

Die  Bezeichnung  der  Geldrollen  betreffend.

Die  in  der  Verordnung  vom  à.  Mai
1811  g.  4.  (Reg.  Blatt  S.  265)  enthaltene
  Vorschrift,  daß  bei  den  Lieferungen
zur  Staatshauptkasse  die  Geldrollen  neben
der  Angabe  des  Inhalts  und  der  Sorte
mit  dem  Namen  der  kiefernden  Stelle  und
mit  ihrem  Amtssiegel  bezeichnet  seyn  sollen,
  wird  seit  einiger  Zeit  von  manchen
ECassenbeamten  nicht  mehr  beobachtet,  sondern
  ein  großer  Theil  der  Geldrollen  unter
ver  Aufschrift  von  Untereinbringern  und
andern  der  Hauptkasse  unbekannten  und

im  Zählen  des  Geldes  häufig  unzuverläßi,
gen  Personen  geliefert.  *8

Durch  die  hieraus  entstehende  Schwierigkeit,
  bei  entdeckten  Maͤngeln  den  Ersatz
zu  bewirken,  findet  man  sich  genoͤthigt,
jene  Verordnung  in  Erinnerung  zu  bringen,
  mit  der  Bemerkung:  daß  kuͤnftig
die  nicht  der  Vorschrift  gemaͤß  bezeichneten
Geldrollen  auf  Kosten  der  Beamten  werden
  zukückgesandt  werden.

Stuttgart  den  8.  März  1824.

Raht.