Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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3. bei den landesherrlich bestätigten Sparkassen im Großherzogthume; 
4. bei der Reichsbank. 
Für den Fall, daß die verfügbaren Gelder auf die vorstehend unter 1 bis 4 erwähnte Art 
nicht untergebracht werden können, sind dieselben in Werthpapieren der vorstehend unter Ziffer 2 bis 4 
bezeichneten Art verzinslich anzulegen. 
Zu Ziffer 2 muß sich der Darlehnsempfänger verpflichten, bei eintretendem Sinken des 
Kurses um ein Zehntel oder mehr, die angegebene Sicherheit in ausreichender Weise zu verstärken. 
Für den Fall der verweigerten Sicherheitsbestellung, oder wenn der Schuldner mit den Zinsen 
zwei Wochen über den Verfalltag hinaus im Rückstande bleibt, ist die Sparkasse berechtigt, die 
verpfändeten Papiere ohne Weiteres auf Höhe ihrer Forderung außergerichtlich zu verkaufen und sich 
aus dem Erlös wegen Kapital, Zinsen und Kosten auf Höhe ihrer Forderung bezahlt zu machen. 
Bei Darlehen kann auf Verlangen des Darleihenden eine Tilgungsrente festgestellt werden, 
welche neben dem Ueberschusse des fortlaufenden, vom ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden 
Zinsenbetrags ein Prozent oder einen höheren, mit einhalb theilbaren Prozentsatz betragen muß. 
Eigene oder als Faustpfand dienende, auf den Inhaber lautende Werthpapiere sind von der 
Sparkasse stets außer Kurs zu setzen. 
Die Höhe des Zinsfußes für ausgeliehene Kapitalien wird vom Gemeinderath festgesetzt. 
8 15. 
Die von den Erborgern bei dem Geldempfang auszustellenden handschriftlichen Urkunden sind 
nach bestimmtem Formular, worin namentlich die Befugniß der Sparkasse hinsichtlich des Verkaufs 
der hinterlegten Werthpapiere besonders zu wahren ist, auszufertigen. Zu den von den Erborgern 
auszustellenden Urkunden über Schuldkapitalien, gleichviel, ob auf Handschein oder gegen Hypothek, 
ist je ein Schema von einem von dem Gemeinderath zu ernennenden, juristisch gebildeten Aktor zu 
entwerfen. Nach diesen Schema's sind die Schuldurkunden auszustellen und hat darüber in jedem 
einzelnen Falle der Verwaltungsausschuß zu wachen. 
Es darf kein Darlehen aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung 
über die erfolgte Prüfung der Schuldurkunde von dem ernannten juristisch gebildeten Sachverständigen 
beigebracht ist. 
III. Verwaltung der Sparkasse. 
8 16. 
Die Leitung, Beaufsichtigung, bezüglich eigene Besorgung der Verwaltungsgeschäfte der Spar- 
kasse liegt dem Verwaltungsausschusse ob. 
Dieser besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, welcher in Verhinderungsfällen durch den 
Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird, als Vorstand, und aus vier durch den Gemeinderath 
zu wählenden sachkundigen Männern, wovon zwei aus dem Gemeinderath und zwei aus der übrigen 
Bürgerschaft sein sollen, welche der Vorstand in doppelter Zahl vorschlagen kann. 
Von den vier Ausschußmitgliedern scheiden alljährlich mit Schluß des Rechnungsjahres zwei, 
die am längsten fungirt haben, aus und werden dafür zwei Andere gewählt; doch sind die Aus- 
scheidenden wieder wählbar.
	        
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